Betriebsratswahl

5 Fragen zum Wahlrecht von Matrix-Führungskräften

11. Februar 2026
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Quelle: Syda Productions / Foto Dollar Club

Matrix-Führungskräfte dürfen neuerdings in mehreren Betrieben an der Betriebsratswahl teilnehmen. Das hat das BAG in einer bahnbrechenden Entscheidung im Mai 2025 bestätigt. Wahlvorstände stehen damit vor komplexen Zuordnungsfragen. Machtverhältnisse könnten sich verschieben.

1. Worum ging es in der BAG-Entscheidung – und warum ist sie für Betriebsräte so wichtig?

Wer an der Betriebsratswahl teilnehmen darf, bestimmt sich nach § 7 BetrVG. Wahlberechtigt sind danach alle Beschäftigten eines Betriebs, die mindestens 16 Jahre alt sind. Entscheidend ist, ob eine Person dem jeweiligen Betrieb angehört und in diesen eingegliedert ist.

Gerade bei Führungskräften, die in einer sogenannten Matrixorganisation tätig sind und über mehrere Betriebe oder Unternehmensbereiche hinweg – meist projektbezogen - arbeiten, ist diese Zuordnung oft schwierig. Lange war umstritten, ob solche Matrix-Führungskräfte ihr Wahlrecht nur in einem einzigen Betrieb, meist dem sogenannten Stammbetrieb, ausüben dürfen. Nach den letzten Betriebsratswahlen hatten mehrere Landesarbeitsgerichte diese Frage unterschiedlich beantwortet.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer bahnbrechenden Entscheidung (Beschluss vom 22.5.2025, Az.: 7 ABR 28/24) Klarheit geschaffen und entschieden, dass Matrix-Führungskräfte in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein können, wenn sie dort jeweils tatsächlich in die Organisation eingegliedert sind. Diese Entscheidung ist für Wahlvorstände bei den nächsten Wahlen besonders wichtig, weil sie direkten Einfluss auf die Erstellung der Wählerlisten hat. Fehler bei der Zuordnung können dazu führen, dass eine Betriebsratswahl angefochten wird. 

Wichtig: Leitende Angestellte dürfen weiterhin keinesfalls wählen! Die Entscheidung gilt nur für Führungskräfte, die nicht zum Kreis der Leitenden Angestellten gehören. 

2. Wie begründet das BAG das Mehrfach-Wahlrecht konkret für Matrix-Führungskräfte?

Das Gericht stellt klar, dass das Betriebsverfassungsgesetz eine Mehrfachwahlberechtigung nicht grundsätzlich ausschließt. Matrix-Führungskräften darf daher – nach Meinung des BAG - das Wahlrecht nicht allein mit der Begründung versagt werden, sie gehörten mehreren Betrieben an. Entscheidend sei vielmehr, ob der jeweilige Betriebsrat im Rahmen seiner Mitbestimmung Einfluss auf die arbeitsrechtliche Stellung der Führungskraft nehmen kann. 

Besteht ein solcher Einfluss, etwa weil die Führungskraft in betriebliche Abläufe eingebunden ist und vor Ort Führungsaufgaben wahrnimmt, entsteht ein Repräsentations- und Legitimationsbedürfnis, das die Wahlberechtigung rechtfertigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten teilweise oder überwiegend in einem anderen Betrieb behandelt werden. 

3. Wann gilt eine Matrix-Führungskraft als in den Betrieb eingegliedert? 

Eine Matrix-Führungskraft gilt als in den Betrieb eingegliedert, wenn sie nach dem vom BAG entwickelten Maßstab – in Anlehnung an § 99 BetrVG – funktional Teil der betrieblichen Arbeitsorganisation ist. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mit Hilfe der Führungskraft den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt.

Eine Eingliederung liegt insbesondere dann vor, wenn die Führungskraft in die betrieblichen Arbeitsprozesse eingebunden ist, regelmäßig mit den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern zusammenarbeitet und ihre fachlichen Weisungsbefugnisse dort tatsächlich ausübt. Eine nur gelegentliche Vor- oder Zuarbeit genügt dagegen nicht.

Nicht maßgeblich sind der räumliche Arbeitsort, eine Mindestanwesenheit im Betrieb oder die formale Zuordnung im Arbeitsvertrag. Der Betriebsbegriff ist vielmehr funktional zu verstehen: Entscheidend ist allein die tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsabläufe des Betriebs.

4. Was bedeutet die Entscheidung in der Folge für Betriebe?

Die Anerkennung der mehrfachen Wahlberechtigung von Matrix-Führungskräften durch das BAG verschiebt Machtverhältnisse im Betriebsverfassungsrecht zulasten der übrigen Arbeitnehmer. Matrix-Führungskräfte können in mehreren Betrieben Einfluss auf Betriebsratswahlen nehmen und sind im Gesamt- und Konzernbetriebsrat überproportional präsent. Beschäftigten ohne Matrix-Funktion bleibt dieser Einfluss verwehrt, was das Repräsentations- und Demokratieprinzip sowie den Grundsatz „one man, one vote“ in Frage stellt. 

Die Entscheidung wirft zudem zahlreiche ungelöste Rechtsfragen auf und führt zu praktischen Widersprüchen. Nach der BAG-Entscheidung ist zu erwarten, dass diese Grundsätze auf weitere betriebsverfassungsrechtliche Bereiche übertragen werden, etwa auf Wählbarkeit (§ 8 BetrVG), die Berechnung von Schwellenwerten für die Größe des Betriebsrats (§ 9 BetrVG), die Zahl der Freistellungen (§ 38 BetrVG) sowie das Stimmengewicht im Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 47 Abs. 7, 55 Abs. 3 BetrVG). Damit steigen sowohl das Risiko fehlerhafter Wahlausschreiben und Wahlanfechtungen als auch die Bedeutung präziser Abgrenzungen von Zuständigkeiten und Geltungsbereichen von Betriebsvereinbarungen – ohne dass die strukturellen Ungleichgewichte behoben werden. Leitende Angestellte dürfen weiterhin nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen. 

5. Was gilt für Matrix-Führungskräfte in Konzernstrukturen? 

Die Entscheidung des BAG vom 22.5.2025 bezieht sich nur auf unternehmensinterne Matrixstrukturen. Für unternehmensübergreifende Matrixorganisationen gibt es bislang keine BAG-Rechtsprechung zum Wahlrecht nach § 7 BetrVG. Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte betreffen lediglich Mitbestimmungsfragen nach § 99 BetrVG und sind uneinheitlich. Zuletzt hat das LAG Bremen einem im Ausland angestellten Matrixvorgesetzten Mitbestimmung zugesprochen. Das BAG hat diese Entscheidung am 23. September 2025 aufgehoben, die Gründe sind noch offen. Für die Praxis der Betriebsratswahl gilt: Matrixvorgesetzte, die bei einer anderen Konzerngesellschaft oder im Ausland angestellt sind, sind nicht wahlberechtigt. 

Fazit: Das müssen Wahlvorstände wissen

Wahlvorstände müssen bei Matrix-Führungskräften besonders sorgfältig prüfen. Sie können in mehreren Betrieben wählen. Entscheidend ist allein, ob die Führungskraft tatsächlich in die Arbeitsabläufe des jeweiligen Betriebs eingegliedert ist und dort Führungsaufgaben wahrnimmt. Arbeitsvertrag, Stammbetrieb oder Arbeitsort sind nicht maßgeblich. Die Wahlberechtigung ist für jeden Betrieb einzeln zu prüfen; pauschale Zuordnungen sind unzulässig. Fehler bei der Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerliste können die Betriebsratswahl anfechtbar machen. Bisher ist zudem nicht geklärt, ob Matrix-Führungskräfte auch wählbar sind, also selbst für den Betriebsrat kandidieren dürfen. Dies gilt nicht für Leitende Angestellte. Diese dürfen weiterhin gar nicht wählen. 

© bund-verlag.de (fro)

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