Gesundheitsschutz

7 neue Fragen zum Coronavirus im Betrieb

06. März 2020 7 Fragen, Coronavirus, Interview
Corona
Quelle: pixabay

Mit der Ausbreitung des Coronavirus stellen sich laufend neue Fragen zum Verhalten im Betrieb: Darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter fragen, ob sie in Corona-Risikogebieten waren? Müssen Arbeitgeber darüber informieren, wenn ein Coronavirus-Fall im Betrieb aufgetreten ist? Antworten auf 7 aktuelle Fragen gibt – im Anschluss an sein erstes Interview – unser Experte Prof. Dr. Wolfgang Däubler im Interview.

Update 7.4.2020: Bitte beachten Sie unsere Themenseite zu Corona und Arbeitsrecht. Dort finden Sie die aktuellsten Informationen.

1. Darf ein Arbeitgeber Mitarbeiter fragen, ob sie in Corona-Risikogebieten waren?

Ja, da hätte ich keine Bedenken. Wer aus dem Urlaub oder von einer Dienstreise nach China oder Italien zurückkommt, muss Auskunft darüber geben, ob er dort in einem Risikogebiet war. Der Arbeitgeber und die Arbeitskollegen müssen wissen, ob Ansteckungsrisiken bestehen oder nicht. Dem entspricht es, dass Bewerber seit jeher nach einer ansteckenden Krankheit gefragt werden dürfen. Eine allgemeine Frage: »Wo waren Sie im Urlaub?« ist dagegen nicht zulässig, da sie ausschließlich die Privatsphäre betrifft.

2. Um die Ärzte angesichts der Ausbreitung des Coronavirus zu entlasten, appellieren Kassenärzte an Arbeitgeber, in diesen Krisenzeiten bei leicht erkrankten Beschäftigten ein ärztliches Attest erst nach sechs Tagen zu fordern. Sollten sich Interessenvertretungen für solch eine Regelung einsetzen und diese schriftlich festhalten?

Ja. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wird normalerweise nur dazu verwendet, die Pflicht zur früheren Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abzuwehren. Man kann es in der gegenwärtigen Situation aber auch im Sinne des Appells der Kassenärzte verwendet und diesen zumindest unterstützen.

3. Müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter darüber informieren, wenn ein Coronavirus-Fall im Betrieb aufgetreten ist? Darf der Arbeitgeber den Namen des betroffenen Arbeitnehmers preisgeben?

Die Beschäftigten müssen von dem Coronavirus-Fall informiert werden, damit sie sich besser schützen können. Dies gilt für alle, die mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sein konnten. Ist ein Betriebsteil vom restlichen Betrieb isoliert und kann man z. B. durch das Zugangskontrollsystem ausschließen, dass der Erkrankte dort war, so kann man diesen Teil ausnehmen.

Der Name des Betroffenen darf aber in keinem Fall genannt werden; das ist für die Vorsorgemaßnahmen nicht erforderlich. Inwieweit die Erkrankung dazu führt, dass zu Hause gearbeitet oder dass eine Quarantäne verhängt wird, ist eine andere Frage.

4. Müssen Arbeitnehmer den Arbeitgeber informieren, wenn in ihrem Bekanntenkreis ein Coronavirus-Fall aufgetreten ist?

Eine Informationspflicht besteht nur dann, wenn eine Ansteckungsgefahr besteht. Es geht also nicht um den ganzen Bekannten- und Freundeskreis, sondern nur um Personen, mit denen man in den letzten zwei Wochen unmittelbaren Kontakt hatte.

Bei Familienangehörigen wird dies in aller Regel der Fall sein. In solchen Fällen sollte man im Interesse der Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen den Kontakt bekannt machen und nicht erst abwarten, bis vielleicht eine Quarantäne verhängt wird. Obwohl es sich um einen Vorgang aus dem Privatleben handelt, darf man nicht für sich behalten, dass man möglicherweise auch infiziert ist.

5. Dürfen Arbeitgeber anordnen, dass im Betrieb das Händeschütteln nicht mehr erlaubt ist? Kann der Betriebs-/Personalrat hier mitbestimmen?

Zur ersten Frage: Im Prinzip ja. Allerdings muss hier der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmen, da es nicht um ein notwendigerweise mit der Arbeit verbundenes Verhalten geht, sondern um eine zusätzliche Verhaltensregel. Hier gilt nichts anderes, als wenn das Tragen einer Dienstkleidung oder die Benutzung bestimmter Formeln im Umgang mit den Kunden vorgeschrieben wird. Dasselbe gilt nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG für den Personalrat im Bund.

6. Können sich Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung weigern, an beruflichen Terminen außerhalb des Betriebs, z.B. Schulungen, Messen etc. teilzunehmen?

Ein Recht zur Arbeitsverweigerung besteht nur dann, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr zu befürchten ist. In solchen Fällen wird dann aber meist die Veranstaltung selbst – wie z. B. die Leipziger Buchmesse – abgesagt. Im Einzelfall sollte man mit dem Arbeitgeber darüber reden, ob die Teilnahme wirklich notwendig ist oder ob es nicht genügt, wenn man in einigen Monaten an einem gleichartigen Lehrgang oder einer vergleichbaren Messe teilnimmt. Nur wenn es Gründe gibt, gerade jetzt an den Veranstaltungen teilzunehmen, muss man hinfahren.

Eine Ausnahme ist zugunsten von Risikogruppen zu machen. Wer gerade eine Chemotherapie hinter sich hat und deshalb ein geschwächtes Immunsystem besitzt, sollte auch nicht der abstrakten Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt werden. Er kann die Teilnahme an Schulungen, Messen usw. verweigern.

7. Kann der Arbeitgeber einzelne Beschäftigte nach Hause oder zum Arzt schicken, wenn sie mit unklaren Symptomen, die auf das Virus hindeuten könnten, im Betrieb erscheinen?

Ja. Die meisten Beschäftigten werden selbst zum Arzt gehen, um Klarheit zu gewinnen. Manche Städte organisieren dies so, dass der Arzt keinen Termin gibt, sondern das Gesundheitsamt informiert. Dieses nimmt dann an einem Platz, wo nur »Verdachtsfälle« hinkommen, den Test vor. Wird der Einzelne nicht aktiv, kann ihn der Arbeitgeber von der Arbeit freistellen und zum Test schicken. Dies rechtfertigt sich mit der »Fürsorgepflicht« gegenüber den übrigen Beschäftigten.

Den Einzelnen nur nach Hause zu schicken, ohne auf eine Klärung der Symptome hinzuwirken, wird selten vorkommen, weil dann der Arbeitgeber die Vergütung nach § 615 BGB fortbezahlen muss.

 

Der Interviewpartner

Daeubler_Wolfgang_neu

Dr. Wolfgang Däubler

Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches und Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen. Er ist einer der bekanntesten Arbeitsrechtler.

 

 

Mehr Informationen finden Sie hier:

© bund-verlag.de (ls)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Manfred Wulff, u.a.
Das Lexikon für die Interessenvertretung
59,90 €
Mehr Infos
Ralf Pieper
Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und andere Arbeitsschutzvorschriften
149,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit