Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten
Das war passiert
Die Klägerin ist diplomierte Sozialarbeiterin und seit 2006 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Im Jahr 2012 wurde sie zur Gleichstellungsbeauftragten ernannt und leitete ab 2019 zusätzlich die Stabsstelle »Gleichstellung«. Damit war sie auf Leitungsebene direkt der Bürgermeisterin unterstellt.
Nach der Kommunalwahl 2020 kam es mit der neu gewählten Bürgermeisterin zu Spannungen. Es bestanden Differenzen über die Aufstellung des Gleichstellungsplans und die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an Stellenausschreibungen. Die Stadt warf der Klägerin Kompetenzüberschreitungen, unbegründete Widersprüche und einen respektlosen Ton gegenüber der Bürgermeisterin vor.
Im November 2023 versetzte die Stadt die Klägerin für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst und enthob sie zugleich ihres Amtes als Gleichstellungsbeauftragte. Ab Januar 2024 wurde sie dauerhaft als »Springerin« im Allgemeinen Sozialen Dienst eingesetzt. Daraufhin erhob die Gleichstellungsbeauftragte Klage gegen die Abberufung und Versetzung.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Klägerin recht – wie zuvor auch schon Sowohl das Arbeitsgericht Wesel. Abberufung und Versetzung waren rechtswidrig.
Die Stadt durfte die Gleichstellungsbeauftragte nur aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen, doch solche Gründe lagen hier nicht vor. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass der Klägerin die für ihre Aufgaben nötige Qualifikation fehlte.
Nicht jeder unbegründete Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragten stellt eine Pflichtverletzung dar, denn unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen Verwaltung und Gleichstellungsbeauftragter sind zulässig. Zwar hat die Gleichstellungsbeauftragte kein generelles Teilnahmerecht an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, doch ist ihr bei gleichstellungsrelevanten Themen die Teilnahme zu ermöglichen. Dieses Recht wurde hier in mehreren Fällen verletzt. Auch die pauschalen Vorwürfe eines harschen Tons rechtfertigen keine Abberufung. Persönliche Spannungen zwischen Bürgermeisterin und Gleichstellungsbeauftragter können nicht durch die Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten gelöst werden, zumal das Amt per Gesetz weisungsfrei ist und nur der Rechtsaufsicht unterliegt.
Zudem überschritt die dauerhafte Versetzung der Klägerin als Springerin im Sozialdienst das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Diese Tätigkeit war nicht gleichwertig zu ihrer bisherigen Position, und die Zuweisung entsprach auch nicht billigem Ermessen. Somit waren sowohl die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte als auch die Versetzung unwirksam. Die Stadt muss die Klägerin wieder als Gleichstellungsbeauftragte und als Leiterin der Stabsstelle beschäftigen.
Quelle
Aktenzeichen 3 SLa 696/24