Befristung

Alte Befristungsgründe? Nicht gefragt!

26. April 2026
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Quelle: © womue / Foto Dollar Club

Bei der Beteiligung des Personalrats an einer Befristungsverlängerung reicht es aus, den aktuellen Befristungsgrund seiner Art nach zu benennen und die Gesamtbeschäftigungsdauer sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen mitzuteilen. Eine darüberhinausgehende Pflicht, auch die Gründe sämtlicher vorangegangener Befristungen unaufgefordert offenzulegen, besteht laut dem LAG Niedersachsen nicht.


Der klagende Arbeitnehmer war seit April 2012 bei der beklagten Universität in einer Reihe befristeter Arbeitsverhältnisse beschäftigt, zuletzt in Vollzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Seine Beschäftigungsgeschichte umfasst mehrere Vertragsphasen: Zunächst folgten sachgrundlose Befristungen nach § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bis Ende 2014, dann eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft mit lediglich sechs Stunden pro Monat, anschließend eine Unterbrechung von April bis Dezember 2016, in der er für ein Partnerinstitut tätig war und schließlich eine drittmittelfinanzierte Vollzeitbeschäftigung ab Januar 2017.

Dem zuletzt streitgegenständlichen Vertrag vom 6. November 2023 mit einer Laufzeit bis zum 30. April 2025 lag ein von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanziertes Projekt zugrunde. Die Befristung erfolgte gemäß § 2 Abs. 2 WissZeitVG. Eine Verlängerung war erforderlich, da dem Arbeitnehmer im vorangegangenen Vertragszeitraum Sonderurlaub für eine Beschäftigung an der Universität Bonn gewährt worden war. Vor Vertragsschluss beteiligte die Universität den Personalrat ordnungsgemäß. Dem Schreiben waren ein Befristungsbogen sowie eine tabellarische Auflistung aller Beschäftigungszeiten seit 2012 beigefügt. Der Personalrat stimmte sodann der Befristung zu.

Der Arbeitnehmer hielt die Befristung für unwirksam. Zum einen liege angesichts einer Gesamtbeschäftigungsdauer von über elf Jahren eine rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung vor. Zum anderen sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, weil ihm die Befristungsgründe der vorangegangenen Verträge nicht mitgeteilt worden seien.

Das sagt das Gericht

Das LAG Niedersachsen verneint sowohl einen Verfahrensfehler bei der Personalratsbeteiligung als auch einen Rechtsmissbrauch.

Fehlerfreie Personalratsbeteiligung

Zur Beteiligung des Personalrats stellt das Gericht klar, dass § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG, der ein Mitbestimmungsrecht über Befristungsgrund und -dauer begründet, der Kontrolle von Kettenbefristungen dient. Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht nach § 60 Abs. 1 NPersVG zunächst dann, wenn der Befristungsgrund der aktuellen Maßnahme seiner Art nach hinreichend deutlich wird. Dies war hier der Fall. Im Beteiligungsschreiben war „§ 2 Abs. 2 WissZeitVG" angekreuzt und das beigefügte Formblatt nannte das konkrete DFG-Projekt mit Laufzeit. Darüber hinaus enthielt die beigefügte Beschäftigungsliste sämtliche Vertragszeiten samt Unterbrechungen seit 2012.

Eine weitergehende Pflicht, auch die Gründe aller vorangegangenen Befristungen typologisierend mitzuteilen, verneint das LAG. Für die Beurteilung eines möglichen Rechtsmissbrauchs sind nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG in erster Linie die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen maßgeblich. Die früheren Befristungsgründe sind für diese Prüfung von nachrangiger Bedeutung. Liegt kein Sachgrund für die aktuelle Befristung vor, ist sie schon deswegen unwirksam. Liegt ein Sachgrund vor, schließt dieser einen Missbrauch grundsätzlich aus. Eine Pflicht des Arbeitgebers, im Beteiligungsverfahren sämtliche im Einzelfall potenziell missbrauchsrelevante Umstände unaufgefordert zu offenbaren, würde das Ziel des Mitbestimmungsrechts überschreiten. Maßgeblich ist allein, ob ein objektiver Personalrat die Information bei verständiger Würdigung als für seine Aufgabenerfüllung noch bedeutsam ansehen würde. Benötigt der Personalrat weitere Informationen, kann er diese nach § 68 Abs. 2 Satz 2 NPersVG einfordern.

Kein Rechtsmissbrauch

Auch ein Rechtsmissbrauch scheidet aus. Bezugspunkt für die Gesamtdauer ist mangels eines nahtlos fortlaufenden Arbeitsverhältnisses nicht der erste Vertrag aus 2012, sondern frühestens der Vertragsbeginn nach der Unterbrechung im Jahr 2020. Bei einer so bemessenen Gesamtdauer von fünf Jahren mit drei Verträgen sind die Orientierungswerte des § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht einmal einfach überschritten. Selbst unter Einbeziehung älterer Zeiten ab 2017 fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für Missbrauch.

© bund-verlag.de (ey)

Quelle

LAG Niedersachsen (11.02.2026)
Aktenzeichen 13 SLa 65/25
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