Unfallversicherung

Anfall in Meeting ist kein Dienstunfall

19. November 2018 Beamter, Unfall, Dienstunfall
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Möchte ein Beamter, dass ein Zwischenfall im Rahmen seiner Tätigkeit als Personalrat als Dienstunfall anerkannt wird, muss die Erkrankung – in diesem Fall eine vorübergehende Wahrnehmungsstörung – auf äußerer Einwirkung beruhen, so der VGH München. Ohne dieses Merkmal sei der Vorfall nicht als Dienstunfall zu werten.

Bei einem Jour Fixe der Dienststelle mit Personalräten hatte der Kläger während der Besprechung einen erstmaligen unprovozierten dyskognitiven Anfall (vorübergehende Wahrnehmungsstörung) erlitten, der laut einem späteren amtsärztlichen Schreiben jedoch ohne ursächlichen Zusammenhang mit dem dienstlichen Ereignis aufgetreten war.

Im Rechtsstreit ging es um die Frage, für eine Personalratstätigkeit gemäß §§ 11, 109 BPersVG das in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgesehene Tatbestandsmerkmal »auf äußerer Einwirkung beruhend« als sogenannte Rechtsgrundverweisung oder Rechtsfolgenverweisung gesehen wird. Letztere setzt über den bloßen Anlass einer kollektivrechtlichen Tätigkeit hinaus keine weitere Prüfung für den Unfall, also auch kein Beruhens auf äußerer Einwirkung voraus.

Rechtsfolge oder Rechtsgrund?

Der VGH stellt klar, dass schon der Wortlaut der §§ 11, 109 BPersVG gegen eine Rechtsfolgenverweisung spreche, wie der Antragsteller argumentierte. Nach dem Wortlaut der inhaltsgleichen §§ 11 und 109 BPersVG seien die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften bei Personalratstätigkeiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nämlich nicht schon dann entsprechend anzuwenden, wenn ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz einen Unfall erleide.

Äußeres Ereignis für Dienstunfall-Anerkunnung erforderlich

Entscheidend ist Folgendes: Es muss sich um einen solchen Unfall handeln, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre. Laut VGH bringt der Wortlaut der §§ 11, 109 BPersVG klar zum Ausdruck, dass auch bei Tätigkeiten als Personalrat zu prüfen ist, ob nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis eingetreten ist. Denn dann ist ein Unfall in Ausübung der Personalratstätigkeit einem Dienstunfall gleichzusetzen, dann beruht er auf äußerer Einwirkung. Das war hier nicht der Fall, der Beamte ging leer aus, 

bund-verlag.de (mst)

Quelle

VGH München (15.10.2018)
Aktenzeichen 14 ZB 17.2117
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