Personalratsarbeit

Anwaltskosten: Zahlung durch die Dienststelle

17. September 2025
Electronic cash wallet money geld brieftasche digitale bezahlung
Quelle: Pixabay.com | Bild von Mohamed Hassan

Der Personalrat kann bei Bedarf einen Anwalt hinzuziehen. Das ist im Rahmen eines Rechtsstreits möglich, aber auch außergerichtlich – etwa, wenn Anwälte als Berater oder in einer Einigungsstelle unterstützen. Worauf muss das Gremium in diesen Fällen achten? Und ist es in bestimmten Fällen möglich, dass der Personalrat auf den Kosten sitzen bleibt, den Anwalt also selbst bezahlen muss? Die Doppel-Ausgabe 8-9/2025 von »Der Personalrat« klärt auf.

Nach § 46 Abs. 1 BPersVG und den vergleichbaren Normen in allen Landespersonalvertretungsgesetzen ist die Dienststelle verpflichtet, die Kosten der Personalratstätigkeit zu tragen. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten für einen Rechtsanwalt, sowohl für gerichtliche Verfahren als auch außergerichtliche Beratung, Einigungsstellen oder für eine Sachverständigentätigkeit. Jeder dieser Fälle ist aber einzeln zu betrachten und birgt eigene Problemstellungen und Anforderungen.

Allgemeine Voraussetzungen der Kostenübernahme

Voraussetzung ist in jedem dieser Fälle, dass die Kosten notwendig sind und der Personalrat das Gebot der sparsamen Haushaltsführung einhält, also die kostengünstigste Variante unter gleichwertigen Möglichkeiten wählt.

Der Personalrat muss nach pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage das Verursachen der konkreten Kosten für erforderlich halten dürfen.

Diese Voraussetzungen führen regelmäßig zu Streitigkeiten, die im Folgenden beleuchtet werden.

Weiterhin ist eine einzelfallbezogene Beauftragung in Form eines wirksamen Beschlusses, der den konkreten Auftrag und die beauftragte Kanzlei benennt, erforderlich.

Kostenübernahme bei Beschlussverfahren

Notwendig und damit erstattungsfähige Kosten sind zunächst die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bei Beschlussverfahren zur Durchsetzung der Rechte des Personalrats. Zwar kann der Personalrat eine Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt treffen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht – die über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgehenden Kosten müssen dann aber nicht von Dienststelle übernommen werden (BVerwG 29.4.2011 – 6 PB 21.10).

Häufig kommt die Frage auf, ob das Einleiten eines Verfahrens »notwendig« im Sinne des § 46 Abs. 2 BPersVG war. Insbesondere, weil die Dienststelle die Kostenübernahme mit der Begründung verweigert, dass der Personalrat sein pflichtgemessenes Ermessen nicht ausgeübt hätte und ein »nicht notwendiges« Verfahren geführt habe. Hierzu hat die Rechtsprechung Anforderungen (BVerwG 19.3.2014 – 6 P 1.13) aufgestellt:

  • Vor der Einleitung des Verfahrens ist ein ernsthafter Einigungsversuch mit der Dienststelle nötig.
  • Die Rechtsverfolgung darf nicht »haltlos« oder »mutwillig« sein.

Beide Kriterien legen eine äußerste Grenze fest, innerhalb derer dem Personalrat ein Beurteilungsspielraum zusteht.

Außerdem in diesem Beitrag:

  • Außergerichtlicher Kostenaufwand für rechtsanwaltliche Beratung
  • Rechtsanwalt als Berater
  • Kosten durch Einigungsstelle
  • Wie kommt der Rechtsanwalt an sein Geld?

Neugierig geworden?

Sie haben bereits ein Abo?

Dann lesen Sie den kompletten Beitrag hier!

Sie haben noch kein Abo? Dann jetzt 2 Ausgaben »Der Personalrat« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (fk)