Arbeitsverhältnis

Arbeitgeberkritische Äußerung rechtfertigt keine Abmahnung

04. Juni 2025
Abmahnung, zum Chef
Quelle: iStock.com, Ralf Geithe

Ein Arbeitnehmer darf seinen Arbeitgeber im Internet mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch nennen. Das hat keine Abmahnung zur Folge, so das Arbeitsgericht Berlin. Eine andere Kammer desselben Gerichts entschied in einem Parallelverfahren gegenteilig.

Das war der Fall

Das Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin hatte in einem Online-Beitrag der Universität unter anderem vorgeworfen, Tarifverträge nicht einzuhalten, Mitbestimmung und demokratische Prozesse zu bekämpfen und gewerkschaftliche Organisierung unterbinden zu wollen. Damit fördere die Universität den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Die Aussagen seien als ehrverletzende Kritik aufzufassen, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis darstelle.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Entfernung der Abmahnung stattgegeben. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit wiege schwerer als die Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.

Der Beitrag enthalte zum Teil Behauptungen mit einem wahren Tatsachenkern, so zur Auszahlung tariflicher Entgeltbestandteile erst mit Verzögerung und zur Vergabe von Reinigungsaufträgen an externe Dienstleister, von denen eine hohe Anzahl migrantischer Beschäftigter betroffen sei. Im Übrigen handele es sich um Werturteile, die die Grenze zu einer vom Schutz der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz nicht gedeckten Schmähkritik nicht überschritten.

Dass das Arbeitsverhältnisses zwischenzeitlich beendet wurde, steht dem Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des klagenden Arbeitnehmers nicht entgegen. Denn es sei denkbar, dass er weiterhin im öffentlichen Dienst tätig sein werde und neue Arbeitgeber Akteneinsicht nehmen könnten. 

Gegen das Urteil hat die beklagte Arbeitgeberin Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt (Aktenzeichen 12 SLa 913/25). Ein Termin ist noch nicht festgesetzt worden.

In einem Parallelfall entschied das Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024, Aktenzeichen 58 Ca 4568/24, dass die Abmahnung gerechtfertigt sei. In diesem Parallelfall ist Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auf den 2. Juli 2025 anberaumt (Aktenzeichen 23 SLa 94/25).

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

Arbeitsgericht Berlin (06.05.2025)
Aktenzeichen 22 Ca 11081/24
Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.5.2025
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