»Arbeitsunfähigkeit« in 15 Fragen
Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit (AU) ist Voraussetzung z. B. für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für die Krankengeldauszahlung von der gesetzlichen Krankenversicherung oder ggf. auch für einen Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung.
1. Wann liegt Arbeitsunfähigkeit vor?
Die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit und der Krankheit/Erkrankung sind voneinander zu trennen, denn nicht jede Erkrankung löst auch eine Arbeitsunfähigkeit aus.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Beschäftigte aufgrund von Krankheit ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit bezieht sich damit auf den ausgeübten Beruf.
Arbeitsunfähigkeit liegt darüber hinaus auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
2. Wann müssen sich Beschäftigte arbeitsunfähig melden?
Wird ein Arbeitnehmer infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig, hat er dies dem Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) unter Angabe der voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Die unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit hat den Zweck, dem Arbeitgeber eine Umorganisation zu ermöglichen, z. B. eine Vertretung für den Erkrankten zu beschaffen. „Unverzüglich“ bedeutet hierbei nach § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne schuldhaftes Zögern. Wachen Beschäftigte etwa morgens mit einer schweren Erkältung und Fieber auf, müssen sie sofort den Arbeitgeber informieren.
Besteht Unsicherheit über die Arbeitsunfähigkeit, die durch einen Arztbesuch abgeklärt werden soll, muss der Beschäftigte den Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich informieren, wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit stattfinden soll. Wird dort eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt, muss eine erneute Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgen.
3. In welcher Form muss die Arbeitsunfähigkeitsmeldung erfolgen?
Im EFZG ist keine bestimmte Art der AU-Meldung vorgesehen. Diese kann daher telefonisch oder über sonstige betriebsübliche Kommunikationswege wie z. B. E-Mail erfolgen. Einschränkungen ergeben sich, wenn der Arbeitgeber festlegt, auf welche Art und Weise die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen soll. Hierzu ist er aufgrund seines Direktionsrechts berechtigt; die Beschäftigten müssen solchen Weisungen Folge leisten. Der Arbeitgeber kann auch festlegen, gegenüber wem die AU-Mitteilung zu erfolgen hat, z. B. an die direkte Vorgesetzte oder die Personalabteilung. Selbst wenn durch den Arbeitgeber eine schriftliche Meldung nicht vorgeschrieben wird, sollten Beschäftigte sich absichern und zumindest eine ergänzende Mitteilung in Schriftform (E-Mail reicht aus) vornehmen.
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Den kompletten Beitrag von Laurie-Ann Klien finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 3/2024.
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