Arbeitszeiterfassung − auch für Freigestellte?

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 13. 9. 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet sind, 1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen und 2. zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Diese Verpflichtung trifft auch die Dienststellenleitungen.
Der Begriff der Arbeitszeit
Als Arbeitszeit bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG nur die Zeit vom »Beginn bis zum Ende der Arbeit«. Darunter ist ausschließlich die Zeit zu verstehen, während die Arbeitnehmer:innen auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeitsleistung an der Stelle, an der sie Arbeiten zu verrichten haben, zur Verfügung stehen oder aber außerhalb der Dienststelle tatsächlich arbeiten. In § 2 Nr. 1 der RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) wird Arbeitszeit ebenso beschrieben (Schulze/Tillmanns, ArbRAktuell 2012, 475).
Ehrenamt der Personalratsmitglieder
Die Personalratsmitglieder führen aber ihr Amt unentgeltlich und eigenverantwortlich als Ehrenamt (§ 50 BPersVG).
Die Mitglieder des Personalrats sind insoweit von ihrer dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung ihrer Dienstbezüge oder ihres Arbeitsentgelts befreit, als es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§§ 52 Abs. 1 Satz 1, 51 BPersVG). Sowohl das BPersVG als auch das BetrVG gehen davon aus, dass bei einer bestimmten Dienststellen- bzw. Betriebsgröße die in § 52 Abs. 2 BPersVG (§ 38 Abs. 1 BetrVG) festgelegte Mindestzahl von Freistellungen erforderlich ist, damit die Tätigkeit der Interessenvertretungen ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. § 51 BPersVG enthält die Grundregel für die Entgeltfortzahlung, nach der sowohl freigestellte als auch nicht freigestellte Personalratsmitglieder zu behandeln sind.
Freistellung von der Arbeit
Die an die Ausübung des Personalratsamts zweckgebundene Freistellung des Personalratsmitglieds entzieht sich jeder Bewertung und Kontrolle durch den Dienstherrn − während der Freistellung.
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Neugierig geworden?
Den kompletten Beitrag von Wolf Klimpe-Auerbach finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 4/2023.
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