Mitverschulden der Behörde kann Schadensersatzanspruch mindern
Das war der Fall
Im Fall ging es um die Ausbildungsförderungsleistungen einer Studentin nach dem BAföG, die bei der Antragstellung keine Angaben zu keine Angaben zu Einkommen aus Rentenzahlungen gemacht hatte, die ein Elternteil erhielt.
Dieses Einkommen hätte den BAföG-Anspruch ganz oder teilweise ausgeschlossen.
Das BAföG-Amt verlangte von der Mutter Schadensersatz nach § 47a BAföG für zu Unrecht an ihre Tochter gewährte Förderungsleistungen in Höhe von 5460 €. Die hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Das sagt das Gericht
Das BVerwG teilte zwar zwar die Auffassung der Vorinstanz, dass die Mutter der Studentin zum Schadensersatz nach § 47a BAföG herangezogen werden konnte, weil sie ihre Renteneinkünfte im Formblatt 3 nicht angegeben hatte, wozu sie förderungsrechtlich verpflichtet war.
Amt hätte sorgfältiger prüfen müssen
Der Schadensersatzanspruch war aber nach der Mitverschuldensregel des § 254 Abs. 1 BGB zu reduzieren. Deren Anwendung sei bei einer Verletzung der Rechtspflicht des Förderungsamtes zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausgeschlossen, so das BVerwG.
Das Förderungsamt hätte die privaten Renteneinkünfte aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid entnehmen können.
Das BVerwG taxierte das behördliche Mitverschulden auf 50%, so dass der Schadenersatzanspruch um die Hälfte zu mindern war.
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Quelle
Aktenzeichen BVerwG 5 C 8.23
Pressemitteilung Nr. 25/2025 vom 27.3.2025