Gesundheitsschutz

BVerfG bestätigt einrichtungsbezogene Impfpflicht

19. Mai 2022
Corona-Impfung
Quelle: pixabay

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die seit Mitte März geltende Impfnachweispflicht in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen zurückgewiesen. Der Schutz der sogenannten vulnerablen Gruppen wiege schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte des Gesundheits- und Pflegepersonals - so die Richter in Karlsruhe.

Darum geht es

Im Dezember 2021 hatte der Gesetzgeber eine Impfnachweispflicht für die Beschäftigten in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen beschlossen. Sie ist - teils unter erheblichen Protesten - zum 15. März 2022 in Kraft getreten. Die betreffenden Einrichtungen sind in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführt (u.a. Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeheime).

Gegen das umstrittene Gesetz wurden mehrere Verfassungsbeschwerden erhoben. Bereits im Februar hatte der Erste Senat des BVerfG es abgelehnt, die in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelte Impfnachweispflicht vorläufig außer Kraft zu setzen (Impfpflicht in der Pflege bleibt vorerst bestehen, 11.2.2022).

Das sagt das Gericht

Mit seinem heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des BVerfG die Verfassungsbeschwerden endgültig zurückgewiesen. Diese richteten sich gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die 2021 eingeführte »einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht« (§§ 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG).

Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege müssen bis zum Stichtag 15. März 2022 eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachweisen. Das bedeutet in vielen Fällen faktisch eine Impfpflicht.

Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass die Vorschriften die Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten verletzen, insbesondere nicht in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und in Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).

Soweit das IfSG in die genannten Grundrechte eingreife, seien die Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge mit der Nachweispflicht das Ziel, vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen. Dabei habe der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums gehandelt.

Die Regelung im IfSG sei ein angemessener Ausgleich zwischen diesen Interessen.Trotz der hohen Eingriffsintensität müssten die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass das besonders betroffene Personal in Heil- und Pflegeberufen eine besondere Verantwortung gegenüber den von ihm behandelten und betreuten Personen habe - so die Richter in Karlsruhe.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BVerfG (27.04.2022)
Aktenzeichen 1 BvR 2649/21
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 42/2022 vom 19. Mai 2022
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