Corona-Pandemie

Impfpflicht in der Pflege bleibt vorerst bestehen

11. Februar 2022
Corona Covid Impfung Maske
Quelle: Pixabay.com | Bild von Jeyaratnam Caniceus

Das Bundesverfassungsgericht lässt die Impfpflicht ab 15. März für die Beschäftigten in Pflegeheimen, Arztpraxen und Krankenhäusern vorerst in Kraft. In einem Musterverfahren wiesen die Richter Eilanträge gegen das neue Gesetz ab. Die Gefahren für vulnerable Personen seien ohne die geplante Impfpflicht schwerwiegender als die zu erwartenden Folgen für die Impfpflichtigen - so die Richter in Karlsruhe.

Darum geht es

Am 10.12.2021 hatten Bundestag und Bundesrat eine Impfpflicht für die Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen beschlossen. Die Art der Einrichtungen ist in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführt (u.a. Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeheime).

Die Beschäftigten der Einrichtungen müssen bis zum Stichtag 15. März 2022 einen gültigen Immunitätsnachweise gegen Covid-19 vorlegen: Dies kann entweder die korrekte Bescheinigung der Impfungen oder ein Genesenen-Nachweis sein. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Beschäftigten durch ärztliches Zeugnis nachweisen, dass bei ihnen medizinische Gründe gegen eine Covid-19-Impfung (Kontraindikation) vorliegen.

Verfassungsbeschwerden gegen faktische Impfpflicht

Gegen diese »faktische Impfpflicht« gab und gibt es erhebliche Proteste. Zudem haben Einzelpersonen und Gruppen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bis Anfang Februar über 70 Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz eingelegt (Quelle: ZDF, Meldung 11.2.2022).

Viele Beschwerden waren mit dem Eilantrag verbunden, das Gericht möge das Gesetz schon vorläufig, also vor einer Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft setzen. Dabei berufen sich die Gegner der Impfpflicht auf ihre Entscheidungsfreiheit und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Zu den Beschwerdeführern gehören auch Personen, die eine Einrichtung oder ein Unternehmen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG betreiben und die als Arbeitgeber weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden sind Patienten, die sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung befinden.

Über einen dieser Eilanträge hat der Erste Senat des BVerfG heute in einem Musterverfahren entschieden.

Das sagt das Bundesverfassungsgericht

Die Richterinnen und Richter lehnten es ab, das Gesetz vorläufig außer Kraft zu setzen. Die Gefahren für vulnerable Personen, also die Patienten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeheimen etc. seien schwerwiegender als die absehbaren Folgen für die Impfpflichtigen.

An die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes bestünden besonders hohe Hürden. Denn auch das vorläufige Außerkraftsetzen eines Gesetzes, das sich als verfassungsgemäß erweist, kann Nachteile zur Folge haben. Entscheidend sei, ob auch diese Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind. Dazu müsse eine umfassende Folgenabwägung stattfinden.

Gemessen an diesen strengen Anforderungen habe der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.

Für die einstweilige Anordnung spreche:

Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus. Diese können ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten. Bereits erfolgte Impfungen lassen sich auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde nicht rückgängig machen.

Gegen die einstweilige Anordnung spreche:

Das Gesetz verlange nicht unausweichlich, sich impfen zu lassen. Dies könne für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, den vorübergehenden Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar die Aufgabe des Berufs bedeuten.

Die Beschwerdeführenden hätten allerdings nicht dargelegt, dass bei ihnen in der in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise beruflichen Nachteile eintreten, die irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar seien sind oder sonst sehr schwer wiegen.

Dies sei, so das Gericht, auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich.

Zu erwarten seien aber auch gewichtige Nachteile, wenn das Gesetz ausgesetzt wird: In den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) untergebracht.

Sie wären dann bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Dieser Nachteil bestände auch, wenn die beantragte einstweilige Anordnung erginge und die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache keinen Erfolg hätte.

Abwägung spricht für vorläufiges Beibehalten der Impfpflicht in der Pflege

Nach Anhörung der Sachverständigen geht das BVerfG davon aus, dass die COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der Omikronvariante des Virus bewirken. Ein Aussetzen der Nachweispflicht würde zu einem Absinken der Impfquote unter den Pflegekräften führen und das Risiko erhöhen, dass sich mehr vulnerable Patienten irrevisibel mit dem Virus anstecken.

Nach Abwägung kommen die Richter des Senats zu dem Schluss, dass der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber steht.

 Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile müsse daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.

Hinweis für die Praxis

Die Karlsruher Richterinnen und Richter haben hier im Eilverfahren über einen Antrag von Betroffenen entschieden, die einen sofortigen Stopp der Impfpflicht durchsetzen wollen. Die Folgenabwägung sprach aus Sicht des Gerichts dafür, die Impfpflicht zum Schutz der Pflegepatienten vorläufig in Kraft zu lassen.

Ein verfassungsrechtliches Urteil über die Impfpflicht ist damit aber noch nicht getroffen. Das passiert erst im Hauptsacheverfahren, welches das BVerfG aber auch mit hoher Priorität behandeln dürfte.

Zweifel an der Regelungstechnik

Im Hauptsacheverfahren könnte das BVerfG einzelne Aspekte der Impfpflicht durchaus für verfassungswidrig erklären. Zwar, heißt es in Rn. 14 des Beschlusses, gegen die Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche bestünden zur Zeit "keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken«.  Allerdings äußern die Richter deutliche Zweifel an der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik.

Denn in § 20a IfSG verweist der Gesetzgeber für die Gültigkeit der Nachweise für Impfung und Genesung auf die „COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung“. Diese Verordnung macht die Gültigkeit der Impf- und Genesenen-Nachweise ihrerseits abhängig von den täglichen Veröffentlichungen auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts (RKI). Darin könnte unter anderem ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegen.

Die gleichen Zweifel hatte kürzlich auch das Verwaltungsgericht Göttingen geäußert und es für verfassungswidrig erklärt, die Gültigkeit von Genesenen-Nachweisen von täglichen Angaben des RKI abhängig zu machen.

Das BVerfG könnte in der Hauptsache also noch anders entscheiden – das Gericht stellt nur klar, dass diese Zweifel es noch nicht rechtfertigen, das Gesetz durch einstweilige Anordnung auszusetzen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BVerfG (11.02.2022)
Aktenzeichen 1 BvR 2649/21
BVerfG, Pressemitteilung vom 11.2.2022
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