Inklusion

Beamte mit Behinderung?

04. April 2023
SBV
Quelle: iStock.com, BernardaSv

Die öffentlichen Dienstherren haben eine Vorbildfunktion bei der Inklusion. Wie verträgt sich das mit dem Leistungsprinzip? Maximilian Baßlsperger verrät es in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 4/2023.

Sinn und Zweck des SGB IX ist der Ausgleich geminderter Chancen behinderter Menschen im Arbeitsleben, denn ihre Teilhabe (Inklusion) ist wesentliche Voraussetzung für die Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen. Dieser Grundsatz gilt bereits vor der Begründung von Beamtenverhältnissen. Den staatlichen und nichtstaatlichen Dienstherren kommt gerade hier eine besondere Vorbildfunktion zu.

Einstellen schwerbehinderter Beamter

Einstellungsquote

Nach § 154 SGB IX ist die Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten zu fördern. Unter den Beamten soll ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen erreicht werden. Private und öffentliche Arbeitgeber und Dienstherren mit jahresdurchschnittlich 20 Arbeitsplätzen sind danach verpflichtet, auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Schwerbehinderte Beamtinnen sind bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht besonders zu berücksichtigen (§ 154 Abs. 1 S. 2 SGB IX).

Einladung zum Vorstellungsgespräch

Schwerbehinderte und Gleichgestellte, die sich für eine Ernennung beworben haben sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 165 Satz 3 SGB IX). Nach § 165 Satz 4 SGB IX ist die Einladung nur dann entbehrlich, wenn dem Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt – etwa dann, wenn er das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllt. Dies gilt sowohl für externe als auch für interne Bewerbungen. § 164 Abs. 2 SGB IX verweist ausdrücklich auf die Regelungen des AGG. Nach § 24 Nr. 1 AGG gelten die dort enthaltenen Diskriminierungsverbote entsprechend für Beamte „unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung“. Dabei ist eine Differenzierung zulässig, wenn z. B. bestimmte körperliche Fähigkeiten für die Ausübung des Berufes erforderlich sind (Polizei, Fluglotsen, Feuerwehr). Eine solche Differenzierung ist sachgerecht und verstößt nicht nach § 8 AGG gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Außerdem in diesem Beitrag:

  • Schadenersatzanspruch
  • Leistungsprinzip und Schwerbehindertenrecht
  • Angemessene Ausstattung durch Dienstherrn
  • Wann ist ein Prüfungsergebnis im Wesentlichen gleich?
  • Vorrang schwerbehinderter Bewerber?
  • Vorrang ist schwer umzusetzen?
  • Beteiligung der SBV

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in » Schwerbehindertenrecht und Inklusion« Ausgabe 4/2023.

Sie haben bereits ein Abo? Dann lesen Sie hier weiter.

Sie haben noch kein Abo? Dann jetzt 2 Ausgaben »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (fk)

Anzeige: Newsletter. Wichtige Themen für Sie und Ihr Gremium. Jetzt anmelden! Link zur Anmeldeseite. - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

100 Sek Personalplanung
Der Personalrat - Aktuelles

»Personalplanung« in 100 Sekunden

Stress
DGB-Index Gute Arbeit 2023 - Aktuelles

Handlungsbedarf bei der Prävention