Befristete Vorbeschäftigung zählt nicht?

Eine Erzieherin war seit 1996 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund von mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen in einer städtischen Kindertagesstätte beschäftigt. 2008 erfolgte dann eine Festanstellung nach TVöD, bei der gemäß § 16 eine Stufenzuordnung vorzunehmen war. Dabei wurden die Vorbeschäftigungen der Erzieherin nur teilweise berücksichtigt, da die Stufen vier bis fünf nach § 16 Abs. 3 TVöD nur bei einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe erreicht werden.
HINTERGRUND Der vorliegende Fall schildert eindrücklich, dass die Stufenzuordnung im Einzelfall ganz schön knifflig sein kann – selbst für die Gerichte! Dabei kann die Frage für den einzelnen Beschäftigen von hoher Relevanz sein – zwischen den Erfahrungsstufen hätte ein erheblicher Einkommensunterschied bestanden. Die Klägerin wäre bei niedrigerer Einordnung ihr ganzes Arbeitsleben gehaltstechnisch »hinterhergehinkt«.
Das sagt das Gericht
Bereits im Jahr 2013 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nach Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass eine Befristung keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung Beschäftigter bei der Stufenlaufzeit nach TV-L darstellt. Nicht anders ist es laut BAG bei Geltung des TVöD. Nach der Festanstellung der Klägerin waren aufgrund des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG alle Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten zu berücksichtigen. Die rechtlichen Unterbrechungen dieser Beschäftigungen infolge der Befristungen seien jedenfalls dann nicht relevant, wenn sie – wie hier – nicht länger als sechs Monate andauerte.
Baden-Württemberg | § 75 Abs. 1 Nr. 3 |
Bayern | Art. 75 Abs. 1 Nr. 3a |
Berlin | - |
Brandenburg | § 63 Abs. 1 Nr. 9 |
Bremen | - |
Hamburg | § 88 Abs. 1 Nr. 4 |
Hessen | § 77 Abs. 1 Nr. 2 b |
Mecklenburg-Vorpommern | § 68 Abs. 1 Nr. 1 |
Niedersachsen | § 65 Abs. 2 Nr. 2 |
Nordrhein-Westfalen | § 72 Abs. 1 Nr. 4 |
Rheinland-Pfalz | § 78 Abs. 2 Nr. 1 |
Saarland | § 80 Abs. 1 b) Nr. 2 |
Sachsen | § 80 Abs. 1 Nr. 1 |
Sachsen-Anhalt | § 67 Abs. 1 Nr. 1 |
Schleswig-Holstein | - |
Thüringen | § 75 Abs. 1 Nr. 2 |
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Und da kommen Sie ins Spiel, denn der Personalrat hat gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Eingruppierung, welches auch die Stufenzuordnung umfasst (BVerwG 13.10.2009 – 6 P 15.08). Er kann aufgrund seines Mitbestimmungsrechts die Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung verlangen. Anders ist nicht feststellbar, ob – wie z. B. im vorliegenden Fall – sämtliche einschlägige Berufserfahrung aus vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnissen angemessen berücksichtigt wurde. Hält der Personalrat die Stufenzuordnung der Dienststelle für falsch, kann er die Zustimmung verweigern.
Übrigens: Eingruppierung und Stufenzuordnung ergeben sich aus der bloßen Anwendung des Tarifvertrags. Streng genommen liegt kein gestalterischer Spielraum und dadurch keine Mitbestimmung im Wortsinn vor. Es handelt sich eher um ein Mitbeurteilungsrecht. Das gewohnte Verfahren ändert sich dadurch aber nicht.