Behindern des Gremiums: So geht es nicht
Personalratsmitglieder und Personalrastgremien dürfen beim Wahrnehmen ihrer Aufgaben und Befugnisse nicht behindert werden. Das geben alle Personalvertretungsgesetze so vor.
Trotz klarem Verbots, kommt es – wie Praxisbeispiele und die einschlägige Rechtsprechung zeigen – aber dennoch immer wieder vor, dass Personalräte bei ihrer Tätigkeit behindert werden:
Verbot von Personalratssitzungen
Verbietet die Dienststellenleitung das Abhalten von Personalratssitzungen, wird dadurch die wesentlichste Tätigkeit des Personalrats – Beraten und Beschließen von anstehenden Maßnahmen – beeinträchtigt. Das ist eine unzulässige Behinderung in Form der Verhinderung der Personalratstätigkeit.
Verweigerung der Zusammenarbeit
Das Verweigern der inhaltlichen Zusammenarbeit durch die Dienststellenleitung ist beispielsweise dann gegeben, wenn z. B. Monatsgespräche nicht abgehalten, Termine nicht eingehalten oder der Personalrat ausgegrenzt oder seine Argumente ignoriert werden. Das erschwert die Arbeit des Personalrats und ist eine Behinderung der Personalratsarbeit.
Nicht rechtzeitige oder umfassende Information
Kommt die Dienststellenleitung ihrer Pflicht, den Personalrat rechtzeitig und umfassend zum Durchführen seiner Aufgaben zu unterrichten, nicht nach, erschwert das die Tätigkeit des Personalrats. Diese Erschwernis ist als unzulässige Behinderung der Personalratstätigkeit anzusehen.
Das gilt auch, wenn die Dienststellenleitung sich weigert, für die Personalratstätigkeit erforderliche Unterlagen dem Personalrat zu übermitteln.
Nichtweiterleiten von E-Mails
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