Betriebsgruppe von ver.di darf FU Berlin scharf kritisieren
Die beiden Abmahnungen wurden wegen desselben Geschehens und gestützt auf dieselben Vorwürfe erteilt wie gegenüber weiteren Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe, zu denen das Arbeitsgericht Berlin bereits Urteile gefällt hat. Dabei hatte auch in einem weiteren Parallelfall die klagende Partei erstinstanzlich obsiegt (Az.: 22 Ca 11081/24).
Eine vierte Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin, die zugunsten der beklagten Universität geurteilt hatte (Az.: 58 Ca 4568/24), ist mittlerweile vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg abgeändert und die Arbeitgeberin auch hier zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte der klagenden Partei verurteilt worden.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat in den abgemahnten Äußerungen keine Verletzung der Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis erkennen können. Es seien in dem Aufruf keine unrichtigen Tatsachen wiedergegeben. Vielmehr treffe es im Kern zu, dass die beklagte Universität Reinigungsarbeiten ausgegliedert und fremdvergeben habe und diese ungünstigeren tariflichen Bedingungen unterfielen. Auch habe die Arbeitgeberin tatsächlich tarifliche Zuschläge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats anerkannt.
Die verwendeten Formulierungen seien zwar polemisch zugespitzte Kritik, jedoch nicht anlasslos und nicht mit dem Ziel der persönlichen Kränkung der angegriffenen Präsidiumsmitglieder. Daher sei die Grenze zur sogenannten grundgesetzwidrigen Schmähkritik nicht überschritten.
Gegen die Urteile des Arbeitsgerichts vom 10. Juli 2025 ist Berufung seitens der beklagten Universität eingelegt worden (Aktenzeichen 7 SLa 1249/25 und 7 SLa 1250/25); Termine für die Berufungsverhandlungen sind noch nicht angesetzt worden. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 6. Mai 2025 ist Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung der beklagten Universität anberaumt auf Freitag, 23. Januar 2026.
Arbeitsgericht Berlin, Urteile vom 10. Juli 2025, Aktenzeichen 59 Ca 10500/24 und 59 Ca 10638/24
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Quelle
Aktenzeichen 59 Ca 10500/24
Pressemitteilung des ArbG Berlin vom 9.9.2025