Beziehung mit Strafgefangenem ist tabu

Das war der Fall
Die Beamtin war als Justizvollzugbeamtin auf Probe in einer Justizvollzugsanstalt beschäftigt. Sie führte heimlich eine Beziehung mit einem Strafgefangenen, den sie nach einiger Zeit auch in ihre Wohnung aufnahm. Die Beziehung zeigte sie gegenüber ihrem Dienstherrn nicht an. Als der Dienstherr hiervon erfuhr, entließ er die Beamtin aus dem Dienst. Die Beamtin legte dagegen erfolglos Widerspruch ein und klagte deshalb vor dem Verwaltungsgericht. Der Dienstherr hätte zunächst ein milderes Mittel wählen müssen, wie etwa die Verlängerung der Probezeit oder eine zeitlich begrenzte Umsetzung in einen weniger sicherheitsrelevanten Bereich. Eine Wiederholung eines solchen Verhaltens in der Zukunft sei ausgeschlossen.
Das sagt das Gericht
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Der Dienstherr habe die Beamtin auf Probe zu Recht entlassen.
Nach § 23 Absatz 3 Beamtenstatusgesetz kann der Dienstherr Beamte auf Probe aus dem Dienst entlassen, wenn sie sich in der Probezeit bezüglich ihrer Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewährt haben. Der Dienstherr habe hier richtigerweise festgestellt, dass der Beamtin die charakterliche Eignung für den Justizvollzugsdienst fehlt.
Kernpflichten nicht eingehalten
Laut Gericht habe die Beamtin ihre Kernpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten aus dem Dienstverhältnis verletzt, indem sie die Beziehung gegenüber ihrem Dienstherrn nicht bekannt gegeben habe. Das Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstherrn sei deshalb nachhaltig gestört.
Außerdem habe die Beamtin die bestehenden Sicherheitspflichten im Strafvollzug missachtet. Diese gebieten es, gegenüber Gefangenen Zurückhaltung zu wahren.
Ansehen geschmälert
Die Beziehung einer Justizvollzugsbeamtin zu einem Strafgefangenen sei in besonderem Maß geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten zu schmälern. Der Dienstherr habe deshalb kein milderes Mittel wählen müssen.
Praxishinweis
Die Beurteilung über die charakterliche Eignung einer Beamtin ist eine Wertung des Dienstherrn und deshalb aufgrund des Beurteilungsspielraums nur teilweise gerichtlich überprüfbar. Das Gericht prüft aber, ob die gesetzlichen eingehalten wurden oder Beurteilungsfehler unterlaufen sind.
Clara Seckert, Ass. jur., Kaiserslautern.
Quelle
Aktenzeichen 5 K 163/20