Impfpflicht

Der Impfung Fernbleiben ist Befehlsverweigerung

04. Februar 2021
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Quelle: Thaut Images_Dollarphotoclub

Eine Impfung zu verweigern ist ein Dienstvergehen, das für Soldaten eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen kann. Das hat der 2. Wehrdienstsenat des BVerwG entschieden.

Ein Hauptfeldwebel hatte die Teilnahme an der militärischen Basisimpfung, also gegen klassische Krankheitserreger wie Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten – nicht Covid 19 – verweigert. Er vermutete, sein Asthma und seine Neurodermitis gingen auf eine frühere Impfung zurück, und es drohten daher schwere Gesundheitsschäden.

Soldat*innen müssen besondere Einschränkungen hinnehmen

Das BVwerG hat im Beschwerdeverfahren die rechtlichen Einwände des Hauptfeldwebels gegen den wegen Befehlsverweigerung verhängten Disziplinararrest geprüft und das Rechtsmittel zurückgewiesen. Den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ist eine weitergehende Impfpflicht auferlegt als anderen Staatsbürgern. Verstoßen Militärangehöriger gegen die Pflicht zur Erhaltung ihrer Gesundheit, begehen sie ein Dienstvergehen.

Das Soldatengesetz (§ 17a Abs. 2 SG) sieht ausdrücklich eine Pflicht zur Duldung von Impfungen als Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht vor. Die Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 2 GG) hat der Gesetzgeber bewusst vorgenommen, um die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände zu gewährleisten, die durch Krankheitserreger geschwächt werden könnten.

Nur wenige Ausnahmen denkbar

Nicht zumutbar ist die Impfung nur, wenn sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten verbunden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 2 SG). Die persönliche Einschätzung spielt dabei keine Rolle, da die Funktionsfähigkeit der Truppe nicht von individuellen Risikobewertungen abhängen darf. Soldaten müssten von Berufs wegen bei der Erfüllung von Befehlen erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen, so das BVerwG. Ob eine Impfverweigerung bei objektiv fehlender Gesundheitsgefahr ein Dienstvergehen wäre, ist laut BVerwG eine Frage der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung im Einzelfall. Dieser Fall lag hier aber nicht vor.

Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die subjektive Einschätzung der Soldat*innen bei der Beurteilung der Befehlsverweigerung eine Rolle spielt – in diesem Fall waren die persönliche Situation des Feldwebels und der Hintergrund, weswegen er die Impfung verweigerte, berücksichtigt worden, indem für die wiederholte Befehlsverweigerung eine milde (außergerichtliche) Disziplinarmaßnahme zum Tragen kam.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (22.12.2020)
Aktenzeichen BVerwG 2 WNB 8.20

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