Einstellung

Blumen-Tattoos und Polizeidienst schließen sich nicht aus

04. März 2025
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Sichtbare Tätowierungen, deren Symbolik unbedenklich ist, sind kein Hinderungsgrund für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Polizei. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Das war der Fall

Einmal mehr ging es um die Frage, ob sichtbare Tätowierungen ein Ausschlusskriterium für den Polizeidienst sind, hier für den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei.

Die abgelehnte Bewerberin trägt unter anderem auf beiden Handrücken Tätowierungen mit Rosenblüten und den Namen ihrer Kinder. Die Berliner Polizei hatte die Bewerberin deshalb abgewiesen. Hiergegen hat diese einen Eilantrag beim VG Berlin eingereicht.

Die 26. Kammer hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben und das Land Berlin verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden.

Das sagt das Gericht

Tätowierungen im sichtbaren Bereich stünden einer Einstellung nur entgegen, wenn sie über das übliche Maß hinausgingen und wegen ihrer besonders individualisierenden Art geeignet seien, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Das war hier nicht der Fall. 

Das VG Berlin sah es als zweifelhaft an, ob die Tattoos der Antragstellerin über das übliche Maß hinausgingen. Vielfältige Tätowierungen, insbesondere von Blumen bzw. Pflanzen und persönlichen Daten, seien heutzutage weit verbreitet. Jedenfalls seien die Tattoos der Antragstellerin trotz ihrer Sichtbarkeit nicht geeignet, ihre amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen. Die klare Erkennbarkeit der Motive und deren unkritischer Inhalt böten Bürgerinnen und Bürgern keinen Anlass, über die persönlichen Überzeugungen der Antragstellerin als Privatperson zu spekulieren.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Pressemitteilung des VG Berlin vom 03.03.2025

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Quelle

VG Berlin (27.02.2025)
Aktenzeichen VG 26 L 288/24