Gesetzgebung

Bundesregierung modernisiert Betriebsratsarbeit

Betriebsrat

Im Dezember 2020 ist das von Arbeitsminister Hubertus Heil vorgelegte Betriebsrätestärkungsgesetz gescheitert. Nun sind einige Regelungen unter neuem Namen beschlossene Sache: Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes abgesegnet.

Das geplante Gesetz hat das Ziel, Betriebsratsgründungen und -wahlen sowie die Betriebsratsarbeit insgesamt zu fördern. Dazu gehören auch einige Anpassungen des Betriebsverfassungsgesetzes bei Digitalisierungsthemen: hier haben die Praxiserfahrungen in der Corona-Pandemie sicherlich dafür gesorgt, dass die Politik für den Betriebsrat 4.0 ihren Segen gegeben hat.Hier geht es zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Arbeitsminister zeigt sich zufrieden

»Dort, wo Betriebsräte tätig sind, ist mehr Raum für Innovationen, sind die Arbeitsbedingungen oft besser und wirtschaftliche Erfolge stabiler. Krisen können besser bewältigt werden. Deshalb wollen wir sicherstellen, dass die betriebliche Mitbestimmung ihre wichtige Aufgabe auch im Zeitalter der Digitalisierung erfüllen kann. Mit dem Gesetzentwurf setzen wir um, was wir hierzu im Koalitionsvertrag und der Strategie der Bundesregierung zu Künstlicher Intelligenz vereinbart haben«, heißt es in einer Mitteilung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil.

Zu den Neuerungen gehört, dass nun gesetzlich verankert ist, Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonschalte abzuhalten, sofern nicht ein Viertel der Betriebsratsmitglieder widerspricht, und diese Möglichkeit in der Geschäftsordnung des Betriebsrats verankert ist, § 30 BetrVG. Vorrangig soll weiterhin die Präsenzsitzung sein. Für Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleiche und Sozialpläne ist in Zukunft eine qualifizierte elektronische Signatur zulässig, ebenso für den Spruch der Einigungsstelle.

Betriebsrat 4.0 nimmt Fahrt auf

Um die Digitalisierung voranzutreiben, werden insbesondere im Bereich der Künstlichen Intelligenz neue Regularien geschaffen. Beim Einsatz von KI und von Informations- und Kommunikationstechnik steht dem Betriebsrat die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl sollen auch dann Anwendung finden, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung einer KI erstellt werden (§ 95 BetrVG).

Mit § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG wird ein neues Mitbestimmungsrecht eingeführt: »Ausgestaltung mobiler Arbeit«. Hier geht es also um das »Wie«. Ob mobile Arbeit, etwa in Form von Homeoffice eingeführt wird, entscheidet allein der Arbeitgeber. Das neue Mitbestimmungsrecht betrifft die inhaltliche Ausgestaltung der mobilen Arbeit, zum Beispiel Regelungen über zeitlichen Umfang, Beginn und Ende sowie den Ort der mobilen Arbeit. Das Mitbestimmungsrecht bildet laut Gesetzentwurf einen Auffangtatbestand für alle Regelungen, mit denen mobile Arbeit ausgestaltet werden kann. Bereits bestehende Mitbestimmungsrechte gelten unverändert weiter. Ein Recht auf Homeoffice, wie es noch im Entwurf des Betriebsrätestärkungsgesetzes vom Dezember 2020 zu finden war, ist damit Geschichte.

Datenschutz an Arbeitgeber gekoppelt

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat (§79a BetrVG) ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit die Verarbeitung durch den Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben erfolgt.

Vorfeld-Initiatoren schützen

Der Gesetzentwurf sieht zudem einen verbesserten Kündigungsschutz im Vorfeld einer Betriebsratsgründung vor und enthält Regelungen, die mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen versprechen. Statt bisher drei sind künftig sechs Beschäftigte, die zu Wahlversammlungen einladen, gegen ordentliche Kündigungen besonders geschützt. Hintergrund: Zumeist bilden diese drei Initiatoren auch den Wahlvorstand. Fällte eine dieser Personen aus, etwa wegen Einschüchterungen des Arbeitgebers, scheitert die Betriebsratswahl. Mit sechs besonders geschützten Beschäftigten ist dieses Risiko geringer. Außerdem wird ein besonderer Kündigungsschutz (im KSchG) eingeführt vor ordentlichen, verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen von Mitarbeitenden, die einen Betriebsrat gründen möchten: Voraussetzung für diesen Kündigungsschutz: Die Absicht zur Gründung eines Betriebsrats muss in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentiert sein und entsprechende Vorbereitungshandlungen erfolgen, die noch vor der Einladung zur Wahl liegen.

Änderungen beim Wahlverfahren

Für den Betriebsrat soll künftig das mit der Betriebsverfassungsgesetzreform von 2001 eingeführte vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG nicht nur in allen Betrieben mit fünf bis 50 Arbeitnehmern gelten, sondern künftig für Betriebe mit fünf bis 100 Beschäftigten verpflichtend sein. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten sollen Arbeitgeber und Wahlvorstand die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren können. Wahlanfechtungen aus dem Arbeitnehmerlager, die sich auf eine unrichtige Wählerliste beziehen, sind nur noch zulässig, wenn zuvor Einspruch eingelegt wurde. Dem Arbeitgeber ist eine Anfechtung untersagt, wenn die Unrichtigkeit der Liste auf dessen Angaben beruht.

Und auch für die Wahl zur JAV gibt es Neuerungen. Die Höchstaltersgrenze für das aktive und passive Wahlrecht wird gestrichen, allein entscheidend ist der Status als Auszubildender.

Stützunterschriften bei Kleinbetrieben fallen weg

Um Wahlmissbrauch vorzubeugen, sind sogenannte Stützunterschriften für eingereichte Wahlvorschläge notwendig – was allerdings insbesondere in Kleinbetrieben zum Hindernis für ernstgemeinte Wahlambitionen werden kann. Daher sieht der Entwurf vor, dass in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Stützunterschriften nötig sind. In Betrieben mit mehr als 20 und bis zu 100 Wahlberechtigten erfolgt eine pauschale Absenkung auf mindestens zwei Stützunterschriften.

Berufliche Qualifizierung verbessern

Der Betriebsrat soll dabei unterstützt werden, sich mit dem Arbeitgeber auf konkrete Maßnahmen der Berufsbildung zu einigen. Betriebsrat oder Arbeitgeber können innerhalb dieses Diskussionsprozesses die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Ein Zwang zur Einigung besteht allerdings nicht.

Erster Schritt zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Der vom Kabinett abgesegnete Gesetzentwurf hat noch einen längeren Weg bis zum Inkraftreten vor sich. Bundesrat und Bundestag müssen den Neuregelungen und Änderungen noch zustimmen. 

© bund-verlag.de (mst)

Lesen Sie auch das Interview mit unserem Experten Prof. Dr. Wolfgang Däubler, den wir zu dem neuen Gesetz befragt haben!

Quellen:

Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 31.3.2021

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