Cocktail-Mixen ist keine Zusatzqualifikation für Lehrer
Das war der Fall
Im Fall ging es um die Klage eines in der Städteregion Aachen tätigen Realschullehrers auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen und daraus abgeleitet eine höhere Besoldung. Es sah seine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen und Barcatering als förderlich im besoldungsrechtlichen Sinn an. Das VG Aachen teilte diese Auffassung nicht.
Das sagt das Gericht
Eine Tätigkeit ist dann allgemein förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist. Heißt: Die Dienstausübung ist entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen möglich oder wird erleichtert und verbessert. Beides sei in der Tätigkeit als Betreiber einer Gesellschaft, die Cocktailkurse und Barcatering anbietet, nicht anzunehmen.
Das Halten von Cocktailkursen ist laut VG Aachen weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar, da an einer Cocktailschule insbesondere nicht mit Minderjährigen gearbeitet wird.
Zudem sind die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses nicht mit der Erstellung eines differenzierten Lehrplans für Schulunterricht vergleichbar.
Gegen das Urteil ist die Berufung am OVG Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 1 K 2377/23
Pressemitteilung des VG Aachen vom 3.2.2025