Gesundheitsschutz

Coronavirus – Was tun im Betrieb?

Mundschutz
Quelle: pixabay

Das Coronavirus ist in Deutschland angekommen. Das Robert Koch Institut meldet bundesweit 150 nachgewiesene Fälle. Was müssen Arbeitgeber tun, um ihre Beschäftigten zu schützen? Wie sollen sich Interessenvertretungen verhalten? Wir haben den Experten Prof. Dr. Wolfgang Däubler dazu befragt.

Update 7.4.2020: Bitte beachten Sie unsere Themenseite zu Corona und Arbeitsrecht. Dort finden Sie die aktuellsten Informationen.

Welche Schutzmaßnahmen sollten Arbeitgeber ergreifen, um einer Ansteckung in Betrieben vorzubeugen?

Zunächst einmal geht das Leben im Betrieb und außerhalb des Betriebes wie gewohnt weiter; Angst ist kein guter Ratgeber. Der Coronavirus ist durchaus mit einem normalen Grippe-Virus vergleichbar – nur scheint man sich leichter anstecken zu können, und es fehlt an Medikamenten gegen den neuartigen Erreger. Man geht also das Risiko ein, sich eine Art Grippe einzufangen, bei der nur die Symptome wie z. B. hohes Fieber behandelt werden können. Das erhöht insbesondere für Personen mit geschwächtem Immunsystem das Risiko von gravierenden Komplikationen.

Man sollte sich daher generell vor Ansteckung schützen, indem man beispielsweise häufiger als sonst die Hände wäscht und übergroße körperliche Anstrengungen meidet. Auch Desinfektionsmittel (wie Sterillium) sollten im Betrieb verfügbar sein.

Was können Interessenvertretungen für den Gesundheitsschutz tun?

Sie können die Beschäftigten zu einem vorsichtigen Verhalten auffordern und außerdem den Arbeitgeber fragen, ob für den Fall vorgesorgt ist, dass jemand im Betrieb erkrankt.

Möglich ist auch, dass man plötzlich zu einem »isolierten« Bereich gehört, weil in der Nähe ein gravierender Verdachtsfall aufgetreten ist und einige Beschäftigte Kontakt mit der fraglichen Person hatten. Es kann also passieren, dass gegenüber ganzen Abteilungen eine »Quarantäne« verhängt wird. Auch kann der Betriebsrat bei Läden, Bankfilialen und anderen Einrichtungen mit Publikumsverkehr verlangen, dass »dicht gemacht wird«, wenn in der Nähe ein Fall mit Coronavirus aufgetaucht ist.

Das schließt nicht aus, dass die Beschäftigten weiter in den Betrieb kommen und solche Arbeiten erledigen, die keinen unmittelbaren Kundenkontakt erfordern.

Wie sieht es mit Dienstreisen aus? Sollte es hier einen Reisestopp in bestimmte Gebiete geben? Können Arbeitnehmer bestimmte Reisen verweigern?

Dienstreisen können im Grundsatz stattfinden. In Europa sowieso, nach China nur, wenn sie unbedingt notwendig sind. Die Lufthansa hat bis Ende März alle Flüge nach Peking eingestellt – auch sie rechnet also damit, dass es insoweit kaum mehr Passagiere geben würde. Soll man in ein Gebiet fahren, das wie bestimmte italienische Städte abgesperrt ist, hat die Dienstreise keinen Sinn mehr. Man könnte »nein« sagen. Warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in ein bestimmtes Gebiet, so ist auch dies ein Grund. Auf der anderen Seite wäre es zumutbar, in eine chinesische Provinz zu fliegen, wo es überhaupt keine Corona-Fälle gibt.

Können besorgte Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten?

Soweit es den betrieblichen Gepflogenheiten entspricht, auch von zu Hause aus arbeiten zu dürfen, sollten vorsichtige Menschen davon Gebrauch machen. Wo eine solche Möglichkeit bisher nicht besteht, kann man dennoch zu Hause arbeiten, wenn in derselben Stadt oder im selben Landkreis Infektionsfälle aufgetreten sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeit zu 80 % oder gar zu 100 % von zu Hause aus erledigt werden kann und Besprechungen per Telefon oder Videokonferenz möglich sind. Auch gibt es Aufgaben, die warten können, bis sich das Gewitter verzogen hat.

Der Arbeitgeber muss insoweit Rücksicht nehmen; der Arbeitnehmer verletzt seine Pflichten nicht, wenn er von zu Hause aus arbeitet. Schwierig wird es nur, wenn wie bei einem Maschinenbediener oder einer Verkäuferin die Arbeit vor Ort erfolgen muss. Hier kann der Einzelne nur dann zu Hause bleiben, wenn eine unmittelbare Gesundheitsgefahr besteht. Meist wird dann sowieso eine Quarantäne verhängt. Die bloße Angst, derzeit könne man sich überall anstecken, reicht nicht aus.

In bestimmten Gebieten in Italien sind Betriebe bereits geschlossen worden, um eine weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Wenn es auch in Deutschland dazu kommen sollte: Wie ist die rechtliche Situation für Arbeitnehmer? Muss der Arbeitgeber wegen Annahmeverzugs den Lohn weiterzahlen?

Hier greift das Infektionsschutzgesetz vom 20.7.2000 ein (auffindbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html). Wird der einzelne Arbeitnehmer in Quarantäne genommen (also in einem Krankenhaus oder zu Hause von anderen »abgesondert« – wie das Gesetz sagt), so muss zwar der Arbeitgeber keine Vergütung mehr bezahlen, doch erhält der Betroffene nach § 56 des Gesetzes seinen Verdienstausfall vom Staat ersetzt.

Ist die Arbeit für den Einzelnen nicht mehr zumutbar, ohne dass gegen ihn eine Quarantäne verhängt würde, so greifen die Grundsätze über das Betriebsrisiko ein. Nicht anders, als wenn der Strom ausfällt oder Rohmaterialien nicht geliefert werden. Das Entgelt ist weiter geschuldet.

Kann bei Auftragsengpässen, die durch die Ausbreitung des Coronavirus verursacht werden, Kurzarbeitergeld beantragt werden? Was bedeutet das für die Betroffenen?

Ja, das wäre ein typischer Fall von »vorübergehendem Arbeitsmangel«. Daneben kann es auch passieren, dass ein anderer Betrieb wegen eines dort aufgetretenen Krankheitsfalls geschlossen wird und so Vorprodukte ausbleiben, die auf dem Markt kurzfristig nicht zu erwerben sind. Arbeitgeber und Betriebsrat können in solchen Fällen bei der Bundesagentur für Arbeit aktiv werden und Kurzarbeitergeld beantragen. Sobald es bewilligt ist, endet die Zahlungspflicht des Arbeitgebers nach der Lehre vom Betriebsrisiko.

Was passiert, wenn die Kindertagesstätte wegen des Coronavirus geschlossen wird und beide Eltern berufstätig sind. Kann dann ein Elternteil zu Hause bleiben?

Der Fall ist auch beim Kitastreik aufgetreten. Eine Gerichtsentscheidung ist aber nicht ersichtlich. Nach allgemeinen Grundsätzen müssen sich die Eltern um eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bemühen. Haben sie keinen Erfolg, liegt für einen von ihnen ein Leistungshindernis nach § 275 Abs. 3 BGB vor, da es unzumutbar ist, das Kind allein zu Hause zu lassen.

Ob der Arbeitgeber die Vergütung fortbezahlen muss, bestimmt sich nach § 616 BGB. Zumindest für einige Tage wird man das bejahen müssen. Dann wird es meist auch möglich sein, eine Betreuungsperson zu finden.

    Der Interviewpartner

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    Dr. Wolfgang Däubler

    Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches und Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen. Er ist einer der bekanntesten Arbeitsrechtler.

     

     

    Mehr Informationen zum Coronavirus finden Sie hier:

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