Dienstunfall

Covid-19-Impfschaden stellt keinen Dienstunfall dar

30. November 2022
Impfung
Quelle: pixabay

Die Klage einer 62-jährigen Förderschullehrerin auf die Feststellung eines Dienstunfalls wurde abgewiesen. Ob ihre körperlichen Schäden auf die Impfung zurückzuführen sind, blieb offen. Ein Dienstunfall scheide bereits aus, weil die COVID-19-Schutzimpfung keine dienstliche Veranstaltung war - so das Verwaltungsgericht Hannover.

Die Klägerin ist Ende März 2021 im Gebäude ihrer Stammschule von einem mobilen Impfteam des Impfzentrums Hannover mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen das Coronavirus geimpft worden. Etwa eine Woche später erlitt sie schwerste körperliche Schäden, deren Folgen weiterhin andauern.

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass der Vorgang als Dienstunfall anzuerkennen sei. Die Impfung sei eine von ihrem Dienstherren - dem Land Niedersachsen - angebotene und zu verantwortende dienstliche Veranstaltung gewesen.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgericht (VG) Hannover ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Impfaktion sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen. Der Dienstherr habe lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam dort die Impfung habe durchführen können. Das Land Niedersachsen sei jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die vollständig begründete Entscheidung liegt noch nicht vor. Wenn das Urteil vollständig vorliegt, kann die Klägerin noch die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG).

Hinweis für Betriebs- und Personalrat

In diesem Verfahren hatte die Arbeitnehmerin auf Anerkennung ihrer Erkrankung als Folge einer Covid-19-Impfung geklagt. Die Entscheidung folgt ähnlichen Urteilen, die einen Arbeitsunfall durch die Grippeimpfung verneint haben - ebenfalls mit der Begründung, die Impfung sei schon nicht dienstlich oder vom Arbeitgeber angeordnet gewesen, vgl. z. B.  LSG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - L 2 U 159/20).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Hannover (25.11.2022)
Aktenzeichen 2 A 460/22
VG Hannover, Pressemitteilung vom 24.11.2022
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