Beamtenrecht

Fahrkartenschwindel kostet Beamtenstatus

19. August 2026
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Quelle: © Leonid Andronov / Foto Dollar Club

Wer dienstliche Tickets privat nutzt, muss gehen. Das OVG NRW bestätigte in einer aktuellen Entscheidung die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst. Das Gericht sah im wiederholten Missbrauch ein schweres, vorsätzlich begangenes Dienstvergehen und eine irreversible Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn.

Der Beamte war bei der Bundesbahn tätig. Im Rahmen einer stichprobenartigen Prüfung der von Mitarbeitern gezogenen Dienstreisefahrkarten fielen Unregelmäßigkeiten auf, die sich auf den Beamten zurückführen ließen. Mit dessen Personalnummer wurden im Zeitraum zwischen Januar 2017 und Anfang 2019 in unregelmäßigen Abständen Dienstreisefahrtkarten gezogen, ausgehend vom Wohnort des Beklagten an verschiedene Orte. Die Beschäftigten können solche Firmenreisefahrkarten nach der jeweils geltenden Firmenreiserichtlinie selbst ohne weitere Überprüfung unentgeltlich am Fahrausweisautomat ziehen. Daher war auch der Bahnbeamte berechtigt, unter Eingabe seines Geburtsdatums und seiner Personalnummer für Firmenreisen aufgrund dienstlicher Veranlassung Firmenreisefahrkarten aus einem Fahrkartenautomaten zu ziehen. Nach dem Abgleich der Daten (insbesondere mit seinen Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitszeiten) entstand jedoch der Verdacht, der Beamte habe die Fahrkarten unberechtigt für private Zwecke verwendet.

In einem daraufhin geführten Personalgespräch mit der Leiterin HR gab der Beamte die Nutzung der Firmenreisefahrkarten zu, führte aber an, er habe die Fahrten ausschließlich für den Weg zum Dienst genutzt. Er entschuldigte sich und erklärte, davon ausgegangen zu sein, die Fahrten in dieser Weise unternehmen zu dürfen. Die konkreten Regelungen in der jeweils geltenden Firmenreiserichtlinie wären ihm nicht bekannt gewesen. Auf den Vorhalt, dass er auch an Tagen Firmenreisekarten gelöst habe, an denen er nicht gearbeitet habe, gab er an, für diese Fahrten keine Erklärung zu haben.

An eine Weitergabe des Sachverhalts an die Dienststelle wurde zunächst verzichtet. Der Beamte wurde aufgefordert, den entstandenen Schaden in Form einer Spende in Höhe von 1.500 Euro an eine Stiftung zu begleichen. Ein entsprechender Nachweis sei bis zum 30.9.2019 einzureichen. Weiter sei seine unbefristete Versetzung zum Bahnhofsmanagement Z zum 1.9.2019 beabsichtigt. Die angekündigte Versetzung erfolgte, ein fristgerechter Nachweis über die Zahlung der 1.500 Euro an die Stiftung hingegen nicht. Daraufhin teilte die Leiterin HR der Dienststelle im November 2019 den Sachverhalt mit der Bitte um Prüfung disziplinarischer Maßnahmen mit.

Nach weiteren Ermittlungen wurde dem Beklagten im Dezember 2021 die Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst angekündigt. Der Personalrat stimmte der Erhebung der Disziplinarklage zu.

Der Beamte berief sich im Wesentlichen auf Folgendes: Er hätte zu keinem Zeitpunkt von seiner fehlenden Berechtigung zum Ziehen der Dienstreisefahrkarten gewusst und daher nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe unmittelbar in seiner ersten Anhörung die Nutzung von Firmenreisefahrkarten gestanden und versichert, diese nur für Fahrten zur Dienststelle bzw. zurück zu seinem Wohnsitz genutzt zu haben. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Nutzung für diesen Zweck gestattet war.

Das sagt das Gericht

Damit hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat die Entfernung aus dem Dienst vorgenommen.

Unberechtigte Nutzung der Firmenreisefahrkarten stellt schweres Dienstvergehen dar

Der Bahnbeamte hat mit dem unberechtigten Bezug und der unberechtigten Verwendung von Firmenreisefahrkarten ein schweres Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert, weil er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG (in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung). Er hat durch sein Verhalten gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG), gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und gegen die Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen.

Unberechtigte Nutzung erfolgte vorsätzlich, nicht aus Unwissenheit

Das Gericht war überzeugt, dass der Beamte für insgesamt 67 Fahrten, die nicht dienstlich, sondern privat veranlasst waren, Firmenfahrkarten nutze. In 23 Fällen fanden die Fahrten zudem an Tagen statt, an denen der Beklagte ganztägig nicht im Dienst war. Bei den Fahrten hat laut Gericht auch keine falsche Vorstellung des Beamten über eine mögliche Berechtigung zur Nutzung von Firmenreisefahrkarten zum Dienstantritt zugrunde gelegen. Dieses Fehlverhalten hat der Beamte laut OVG auch vorsätzlich begangen:

  • Kenntnis der Firmenreiserichtlinie: Der Beamte kannte die internen Regelungen zur ausschließlichen dienstlichen Nutzung der Ticketkontingente als langjähriger Mitarbeiter genau – zumal ihm auch die speziell für Privatfahrten bestehende Möglichkeit von Freifahrten für Mitarbeiter bekannt war, die pro Jahr und Mitarbeiter begrenzt zur Verfügung gestellt werden. Dieses Freifahrtenkontingent hatte er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch genutzt.
  • Wiederholte Handlungsweise: Das wiederholte und über einen längeren Zeitraum durchgeführte Abrufen von Firmenreisefahrkarten schließt ein bloßes Versehen oder ein einmaliges Missverständnis systematisch aus. Dadurch wurde das vom Dienstherrn entgegengebrachte Vertrauen in eigennütziger Weise missbraucht, das Vertrauensverhältnis als Grundlage jedes Beamtenverhältnisses ist dadurch nachhaltig belastet.
  • Mangelndes Unrechtsbewusstsein als Schutzbehauptung: Die Einwendung, dass er die Tragweite oder die genaue Ausgestaltung der Regelung nicht kannte, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Bei Unsicherheiten bzgl. deren Einzelheiten hätte er sich durch einen Blick in die für ihn einfach zugängliche Richtlinien rückversichern können, ob der Fahrkartenbezug zulässig ist. Da er das nicht tat, war es ihm schlicht gleichgültig. Ohne weitere Prüfung oder Nachfrage stellt sich die angenommene Berechtigung als eine durch nichts gerechtfertigte Annahme ins Blaue hinein dar. Es war dem Beamten somit gleichgültig, ob die Berechtigung gegeben waren oder nicht, dann er hat es auch zumindest für möglich gehalten, dass die Firmenreiserichtlinien verletzt werden könnten.

In einer derartigen Situation führt bei Verstößen hiergegen am bedingten Vorsatz zumeist kein Weg mehr vorbei, was regelmäßig bei einer entsprechenden Schwere der Vorfälle die Entlassung aus dem Dienst bedeutet – wie sie hier dann auch erfolgte.

© bund-verlag.de (fk)

Quelle

OVG Nordrhein-Westfalen (06.05.2026)
Aktenzeichen AZ 31 A 1167/24
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