Reform BPersVG

Das neue BPersVG 2021 – erste Eindrücke

16. Juni 2021
Paragraf Paragraph §§

Seit dem 15.6.2021 ist das neue BPersVG in Kraft. Was sind die wichtigsten Neuerungen? Was bedeutet die Reform für die Mitbestimmungsrechte? Und wie hat sich die Paragrafenzählung geändert, wo steht also künftig was? Dr. Eberhard Baden stellt in seinem Beitrag in der Juni-Ausgabe von »Der Personalrat« die wichtigsten Neuerungen vor.

Der Entwurf orientiert sich im Wesentlichen an Bewährtem, wagt aber kaum weitergehende Schritte, die den Einfluss der Personalvertretung steigern würden. Gleichwohl sind die Änderungen und Umstrukturierungen so umfassend, dass von einem bloßen Fortschreiben und Ergänzen des bisherigen Textes abgesehen wurde. Stattdessen ist – zumindest äußerlich – ein völlig neues Gesetz entstanden.

Änderung der Paragrafen-Folge

Die Gliederungsstruktur ist eine völlig neue; kaum eine Bestimmung findet sich an gewohnter Stelle wieder. Auch in der Sache unverändert gebliebene Paragraphen sind unter neuer Nummerierung zu suchen und im Vergleich »alt gegen neu« bedarf es einiger Recherchearbeit, um feststellen zu können, was sich wirklich geändert hat.

Hinweis: Wo findet sich was im geänderten BPersVG? Die Juni-Ausgabe liefert Ihnen die praktische Synopse zum BPersVG. Sie stellt die alten und neuen Regelungen gegenüber – gerne zum Ausheften und Aufhängen im Büro.

Die Beteiligungsrechte

Die Neufassung des Gesetzes verzichtet auf eigenständige Regelungen für Beamte (bisher § 76 Abs. 1 a.F.) und integriert deren Personalangelegenheiten in die Neufassung des § 78 n.F. (Personalangelegenheiten); unterteilt wird künftig daneben nur noch in soziale Angelegenheiten (bisher § 75 Abs. 2 a.F., künftig § 79 n.F.) und organisatorische Angelegenheiten (bisher § 75 Abs. 3 a.F., künftig § 80 n.F.).

Inhaltliche Änderungen

Keine »personalratslosen Zeiten«

Inhaltlich neu und begrüßenswert sind die Bemühungen, mit einer Neufestlegung der Amtsperioden (Stichtag jeweils der 1.6. eines jeden Wahljahres, ausgenommen § 121 Abs. 4 n.F. für bestimmte Auslandsdienststellen) und dem gleichzeitig durchgängigen Einführen von zeitlich begrenzten Übergangsmandaten der Gefahr personalratsloser Zeiten zu begegnen, § 27 Abs. 2 n.F.

Wahlberechtigung

Längere Beurlaubungen stehen der Wahlberechtigung nicht mehr im Wege; diese geht erst bei mehr als zwölf Monaten Beurlaubungszeit verloren, §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 n.F.

Neuwahl statt Wahlwiederholung

Die in der Praxis problematische Wahlwiederholung nach erfolgreicher Wahlanfechtung entfällt; künftig ist stets neu zu wählen, § 28 Abs. 2 Nr. 4 n.F. Bei gerichtlicher Auflösung des Personalrats setzt künftig nicht mehr das Verwaltungsgericht den neuen Wahlvorstand ein (§ 28 Abs. 2 a.F.); dieser wird nach den »allgemeinen Regelungen« (künftig §§ 21 – 23 n.F.) in der Dienststelle selbst bestimmt.

Weitere inhaltliche Änderungen, die der Beitrag im Detail behandelt:

  • Jugend
  • Video- und Telefonkonferenzen
  • Elektronische Kommunikation
  • Befangenheit von Personalratsmitgliedern
  • Freistellungen
  • Flexibilisierung von Fristen im Beteiligungsverfahren
  • Reaktionsfristen der Dienststelle
  • Verbindlichkeit der Entscheidung der Einigungsstelle – Letztentscheidungsrecht der Dienststelle
  • Mitbestimmung
  • Mitwirkung
  • Datenschutz

(...)

Mehr lesen?

Den vollständigen Beitrag von Dr. Eberhard Baden, Fachanwalt für Verwaltungsrecht lesen Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 6/2021. Weitere Highlights der Ausgabe:

  • Mitbestimmen bei Leistungsprämien: Gewähren von Prämien für Beamt:innen
  • Organisation im Homeoffice: Chaos am heimischen Arbeitsplatz vermeiden
  • BEM und dauernde Dienstunfähigkeit: BEM oder Versetzen in den Ruhestand?

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