Datenschutz – was gilt für den Wahlvorstand?
Für die wirksame Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahl ist ein Wahlvorstand unverzichtbar: Eine ohne Wahlvorstand durchgeführte Wahl ist nichtig (Altvater-Noll, BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 21 Rn. 2). Die Aufgaben des Wahlvorstands sind in § 24 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und in der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (WO) geregelt. Seine Rechte und Pflichten sind notwendigerweise mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten der Dienststelle verbunden. Dies gilt vor allem für die Aufstellung und Bekanntmachung des Wählerverzeichnisses in der Dienststelle (§ 2 Abs. 2, 3 WO), den Versand der Briefwahlunterlagen an die Briefwähler:innen (§ 17 Abs. 1, § 19 Satz 2 WO) und die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 13 WO).
Datenschutzrechtliche Stellung
Zur datenschutzrechtlichen Stellung des Wahlvorstands gibt es im Bundespersonalvertretungsgesetz und in der Wahlordnung keine Regelung. Für den Personalrat gilt, dass er bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten hat (§ 69 Satz 1 BPersVG), die Dienststelle aber im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften „Verantwortlicher“ ist, wenn der Personalrat zur Erfüllung der in seiner gesetzlichen Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet (§ 69 Satz 2 BPersVG).
Für den Wahlvorstand fehlt eine dementsprechende ausdrückliche Vorschrift. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Wahlvorstand aber ebenso wenig wie der Personalrat zum Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Denn der Wahlvorstand entscheidet nicht über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, diese ergeben sich abschließend aus den einschlägigen Vorschriften des BPersVG und der WO. Die vom Wahlvorstand dabei einzusetzenden Mittel sind im Grundsatz ebenfalls durch Gesetz und Verordnung vorgegeben. Es liegt in der – an die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gebundenen – Entscheidung der Dienststelle, dem Wahlvorstand die für die Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahl erforderlichen Mittel in Gestalt von Informationen und Unterlagen, sachlicher Ausstattung, Informations- und Kommunikationstechnik, Büropersonal usw. zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu Altvater-Noll, a. a. O., § 1 WO Rn. 29 ff.). Auf dieser Grundlage nimmt der Wahlvorstand ihm gesetzlich zugewiesene, ehrenamtliche Aufgaben wahr und ist daher institutionell unselbständiger Teil der für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlichen Dienststelle.
Die Dienststelle muss als Verantwortlicher bei der Übermittlung personenbezogener Daten an den Wahlvorstand durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Dritte keinen Zugriff auf diese Daten erhalten (Art. 32 DSGVO). Das kann z. B. bei einer digitalen Übermittlung in Gestalt einer verschlüsselten Datei oder eines passwortgeschützten Datensticks geschehen. Außerdem muss die Dienststelle ihrer Verpflichtung zur Dokumentation der Datenverarbeitung (Art. 30 DSGVO) und Information der hiervon Betroffenen (Art. 13 DSGVO) nachkommen.
Informationsansprüche des Wahlvorstands
Die Dienststelle kann die Erfüllung der gesetzlichen Informationsansprüche des Wahlvorstands und die Herausgabe der erforderlichen Unterlagen nicht unter Berufung auf datenschutzrechtliche Belange der Beschäftigten verweigern (vgl. zur Betriebsratswahl LAG Berlin-Brandenburg 21. 4. 2023 – 26 TaBVGa 436/23). Die Weitergabe der für die Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahl erforderlichen Beschäftigtendaten an den Wahlvorstand dient einem datenschutzrechtlich zulässigen Zweck im Sinne des § 26 Abs. 1, 3 BDSG.
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Welche Maßnahmen der Wahlvorstand egreifen muss, um die Daten der Beschäftigten bei der Vorbereitung der Wahl zu schützen, lest ihr im Beitrag von Rechtsanwalt Peter Berg, Computer und Arbeit 2/2024, S. 26 ff.
Weitere Highlights der Ausgabe:
- AI ACT | Experteninterview mit Prof. Dr. Peter Wedde
- Dienstvereinbarung | MS 365 in der Einigungsstelle
- Hinweisgeberschutz | 7 Fragen zur Internen Meldestelle
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