Die Rolle des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte ist ein unabhängiges Überwachungs- und Beratungsorgan, das die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben unterstützt und Unternehmensrisiken reduziert. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) bezeichnet den Datenschutzbeauftragten als »Schlüsselfigur« zwischen Unternehmensleitung, Betroffenen und Aufsichtsbehörden. Öffentliche Stellen benötigen nach Art. 37 Abs. 1a DSGVO, sofern sie Informationen mit Personenbezug verarbeiten, immer einen Datenschutzbeauftragten. Unternehmen müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen bei umfangreicher systematischer Beobachtung von Personen sowie bei umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten (Art. 37 Abs. 1b und c DSGVO). Für deutsche Unternehmen wird die Regelung in Art. 37 Abs. 1 DSGVO allerdings meist nicht relevant.
Gestützt auf die positiven Erfahrungen mit Datenschutzbeauftragten als unbürokratischer interner Überwachungsinstanz sowie zur Entlastung der staatlichen Datenschutzaufsicht hat der nationale Gesetzgeber mit § 38 BDSG eine über die Vorgaben der DSGVO hinausgehende Benennungspflicht geschaffen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG trifft Unternehmen ergänzend zu den Vorgaben der DSGVO eine Pflicht zur Benennung, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG ergibt sich zudem eine Benennungspflicht, sofern eine Stelle Verarbeitungen vornimmt, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung kann etwa bei biometrischen Zutrittskontrollen oder bei der Geolokalisierung von Beschäftigten erforderlich sein.
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Zu den gesetzlichen Kernaufgaben gehören nach Art. 39 Abs. 1 DSGVO die Beratung von Leitung und Beschäftigten, die Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie die Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsichtsbehörde. Zudem ist der Datenschutzbeauftragte Ansprechpartner für betroffene Personen (vgl. Art. 38 Abs. 4 DSGVO). Zusatzaufgaben mit Bezug zum Datenschutz oder auch außerhalb dürfen dem Datenschutzbeauftragten nur übertragen werden, sofern dieser über die notwendigen zeitlichen Ressourcen verfügt und hierdurch keine unzulässigen Interessenkonflikte im Hinblick auf die Aufgaben aus Art. 39 DSGVO entstehen (Art. 38 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 DSGVO).
Wie ist die Stellung des Datenschutzbeauftragten? Wie ist das Verhältnis der Interessenvertretung zum Datenschutzbeauftragten? Kann ein Betriebsrat auch Datenschutzbeauftragter sein? Und welche Besonderheiten gelten bei Personalräten? Mehr dazu lest Ihr in der »Computer und Arbeit« 7-8/2026 ab Seite 15. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
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