Altersgrenze

Elternzeit verschiebt nicht den Ruhestand

03. Juli 2025
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Quelle: Andy Dean / Foto Dollar Club

Die Inanspruchnahme von Elternzeit hat keine Auswirkungen auf die Altersgrenze für den Ruhestandseintritt, die für Polizeivollzugsbeamte in Nordrhein-Westfalen gilt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden.

Das war der Fall

Die im Jahr 1964 geborene Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen nahm nach der Geburt ihrer Kinder insgesamt zweieinhalb Jahre Elternzeit in Anspruch. Sie begehrt die Feststellung, dass die Elternzeit als Dienstzeit im Wechselschichtdienst anzurechnen ist. Dann wäre die Mindestzeit von 25 Jahren Wechselschichtdienst erfüllt, die Beamten nach nordrhein-westfälischem Beamtenrecht ermöglicht, ein Jahr früher den Ruhestand anzutreten.

Das sagt das Gericht

Die zuständige Behörde und die erste Instanz hatten eine Anrechnung der Elternzeit auf den Wechselschichtdienst und damit einen frühreren Ruhestandsbeginn abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hatte klargestellt, dass die Elternzeiten der Klägerin als Zeiten im Wechselschichtdienst bei der Bestimmung der herabgesetzten Altersgrenze mitzurechnen sind.

Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Klage bestätigt. Wechselschichtdienst liegt nach § 114 Abs. 2 LBG NRW nur vor, wenn Beamte ständig nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht. Dieser ständige Wechsel ist aber durch die Elternzeiten unterbrochen bzw. nicht gegeben. 

Eine Anrechnung der Elternzeit folge auch nicht aus Unionsrecht, insbesondere nicht aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1158/EU (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie). Die Vorschrift gewährleistet, dass Frauen und Männer, die aus der Elternzeit zurückkehren, an zwischenzeitlichen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen teilhaben.

Die besondere Altersgrenze falle nicht unter diese Norm. Mit der Altersgrenzen-Regelung werde die vorzeitige Abnahme der Leistungsfähigkeit berücksichtigt, die typischerweise nach langjährigem Wechselschichtdienst wegen der damit verbundenen gesundheitlichen Belastungen eintrete, so das BVerwG. 

Quelle

BVerwG (26.06.2025)
Aktenzeichen BVerwG 2 C 15.24
Pressemitteilung des BVerwG vom 26.6.2025
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