Personalmaßnahmen

Enge Grenzen für die Zustimmungsverweigerung bei Personalmaßnahmen

27. November 2020
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Personalentscheidungen erfordern die Zustimmung der Personalvertretung. Selbst wenn Landespersonalvertretungsgesetze keine konkreten Zustimmungsverweigerungsgründe benennen, ist der Personalrat in seinen Ablehnungsgründen beschränkt. Geht es um Eignung oder Befähigung, muss er beachten, dass die Dienststelle die Bestenauslese verantwortet.

Eine Dienststelle wollte zwei Planstellen der Besoldungsgruppe »A 9 mit Zulage« besetzen. Für solche Planstellen kommen Beamte der Besoldungsgruppe A 9 in Betracht, wenn sie näher beschriebene Funktionen innehaben, aufgrund derer sie sich von den anderen Beamten dieser Besoldungsgruppe abheben. Die Dienststelle schlug zwei Bewerber der Besoldungsgruppe A 9 vor. Sie ersuchte den Personalrat um Zustimmung. Die Dienststelle beschrieb die Tätigkeit der Bewerber und begründete unter Angabe deren Beurteilungen: Beide nähmen herausgehobene Funktionen wahr und seien geeignet.  

Der Personalrat bestritt dies und verweigerte seine Zustimmung. Die Dienststelle hielt die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlichbrach das Mitbestimmungsverfahren ab und besetzte die Planstellen mit den beiden Beamten. 

Der Personalrat hat dann das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Meinung, dass die Dienststelle sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat und seine Zustimmungsverweigerung hätte beachtet werden müssen: Der eine Beamte hätte keine herausgehobene Funktion inne und der andere nähme nur Teilaufgaben wahr.  

Das sagt das Gericht 

Weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht sahen eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte durch die Dienststelle. Vielmehr hat der Personalrat seine Zustimmung zur Beförderung der beiden Beamten mit der abgegebenen Begründung zu Unrecht verweigert. Deswegen war auch der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens rechtmäßig und ein Einigungsverfahren nicht notwendig. 

In Rheinland-Pfalz beurteilt sich die Zustimmungsverweigerung nach § 74 Abs. 2 Satz 7 LPersVG. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb einer Frist von regelmäßig 18 Werktagen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Eine Zustimmungsverweigerung ist damit unbeachtlich, wenn sie nicht fristgerecht, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Schriftform oder ohne Angabe von Gründen erfolgt. Außerdem ist eine Zustimmungsverweigerung auch unbeachtlich, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist – so die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Darunter fällt zum Beispiel, wenn die Verweigerung der Zustimmung nicht auf einem gesetzlich aufgeführten Grund beruht.  Das bedeutet: 

  • Bei den Personalvertretungsgesetzen (z.B. BPersVG), bei denen Verweigerungsgründe gesetzlich vorgegeben sind, ist eine Zustimmungsverweigerung aus einem anderen Grund als den gesetzlich aufgeführten Gründen unbeachtlich.  

  • Bei den Personalvertretungsgesetzen (z.B. LPersVG Rheinland-Pfalz), in denen der Gesetzgeber keine Verweigerungsgründe vorgibt, kann sich der Personalrat auf die Zustimmungsverweigerungsgründe berufen, die für personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesverwaltung in § 77 Abs. 2 BPersVG normiert sind 

Im vorliegenden Fall hat aber der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung allein damit begründet, dass die ausgewählten Bewerber keinen herausgehobenen Dienstposten bekleideten. Diese Begründung entspricht keinem ihm möglichen Zustimmungsverweigerungsgrund. Der Personalrat bezieht sich ausschließlich auf die Bewertung der beiden Beförderungsstellen, die seiner Auffassung nach nicht als herausgehobene Funktionen zu bewerten seien. Dienststelleninterne, organisatorische Vorgänge sind aber der Mitbestimmung des Personalrats bei Beförderungen entzogen. 

Das müssen Sie wissen

Bei einer gerichtlichen Überprüfung, ob eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats beachtlich ist oder nicht, kommt es ausschließlich auf die Gründe an, die der Personalrat gegenüber der Dienststelle geltend gemacht hat. Weitere Verweigerungsgründe können in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht nachgeschoben werden.  

Von Irmgard Schmalix, Juristin und Redakteurin, Bund-Verlag, Frankfurt.

Quelle

OVG Rheinland-Pfalz (27.05.2020)
Aktenzeichen 5 A 10100/20