Polizeidienst

Entfernung einer Niere allein reicht nicht für Entlassung

27. Juli 2022
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Nur wegen Entfernung einer Niere darf ein Polizist nicht ohne weitere Prüfung des Ge-sundheitszustandes aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden – so das VG Berlin in einer Eilentscheidung. Zudem muss seine Dienststelle anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten berücksichtigen.

Das war der Fall

Der Antragsteller ist Bundespolizist im mittleren Polizeivollzugsdienst und seit Mai 2019 in einem Beamtenverhältnis auf Probe. Bereits zuvor im Vorbereitungsdienst wurde bei ihm eine asymptomatische Hydronephrose diagnostiziert, woraufhin ihm eine Niere entfernt werden musste.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Bundespolizist sei deshalb wegen fehlender gesundheitlicher Eignung dienstunfähig und entließ ihn aus seinem Beamtenverhältnis auf Probe.

Auf Rechtsbehelf des Antragsstellers hin ordnete das Verwaltungsgericht (VG) Berlin die aufschiebende Wirkung an.

Das sagt das Gericht

Die Antragsgegnerin habe den Gesundheitszustand des Antragstellers nicht ausreichend individuell geprüft.

Nur ein Sachverständigengutachten könne klären, ob dem Antragsteller derzeit oder prognostisch die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehle.

Allein die Möglichkeit, dass die verbleibende Niere des Antragstellers durch die Polizeitätigkeit geschädigt werden könne (z.B. bei Widerstandshandlungen gegen ihn), reiche nicht aus.

Der Dienstherr müsse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von zukünftig eintretender Dienstunfähigkeit oder eine erheblich reduzierte Lebensdienstzeit belegen.

Die Antragsgegnerin habe außerdem nicht hinreichend geprüft, ob der Polizist anderweitig eingesetzt werden (z.B. im Innendienst) oder die Laufbahn hätte wechseln können.

Hinweis für die Praxis

Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung an einem freien Arbeitsplatz (ohne Beeinträchtigung betrieblicher Interessen), als Ausfluss des Ultima-Ratio-Prinzips, wird bei Kündigungsentscheidungen oftmals nicht ausreichend berücksichtigt.

Der Personalrat hat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts die Aufgabe dies zu überwachen und zu kontrollieren und ggf. der Kündigung zu widersprechen. Auch zumutbare Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen können hierbei relevant werden.

© bund-verlag.de (CA)

Quelle

VG Berlin (27.06.2022)
Aktenzeichen 36 L 220/22
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