Entlassene Betriebsrätin darf Wahlwerbung machen
Das war der Fall
Siemens Energy hatte der Betriebsrätin nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats fristlos gekündigt. Hiergegen hatte sie zum einen Kündigungsschutzklage erhoben, welche noch Gegenstand eines weiteren laufenden Verfahrens ist.
Zum anderen hatte sie per Eilverfahren beantragt, schon vor Entscheidung über die Kündigung den Betrieb bis zur Betriebsratswahl im März 2026 wieder betreten zu dürfen und Zugang zum E-Mail-Server sowie zu elektronischen Kommunikationsplattformen des Betriebs zu erhalten.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg hat diesem Antrag teilweise stattgegeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zugang zum Werksgelände werktags in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr bis einschließlich 5.3.2026 zu gewähren.
Begründung: Auch gekündigte Beschäftigte, die Kündigungsschutzklage erhoben haben, seien weiterhin zum Betriebsrat wählbar. Um auch solchen Wahlbewerberinnen die Wahlwerbung zu ermöglichen, sei der Zugang zum Betrieb erforderlich.
Den weitergehenden Antrag auf Zugang zum betrieblichen E-Mail-Server und zur betrieblichen elektronischen Kommunikationsplattform hatte das Gericht zurückgewiesen – dies sei für die Wahlwerbung nicht erforderlich.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 9 BVGa 3/26
Pressemitteilung des ArbG Nürnberg vom 15.1.2026