Freistellung

Entzug der Freistellung von Vorstandsmitgliedern muss einstimmig erfolgen

31. März 2026
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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Personalrat einem Personalratsmitglied, dass auch Vorstandsmitglied ist, die Freistellung entziehen, wenn ausreichend Freistellungen vorhanden sind?

Ein Personalratsmitglied hat sich gegen die Aufhebung seiner vollständigen Freistellung gewendet. Der Personalrat hatte – trotz bestehender Freistellungsmöglichkeiten für alle Mitglieder − entschieden, nur dieses eine Mitglied nicht mehr freizustellen. Über diese Aufhebung der Freistellung wurde im Gremium abgestimmt und es ergingt eine Entscheidung von 9 zu 4 Stimmen für die Aufhebung.

Das sagt das Gericht

Die Aufhebung der Freistellung wurde vom Gericht wegen fehlender Einstimmigkeit als unwirksam eingestuft.

Zwar sind gemäß § 27 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG SH) Personalratsbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassen. Jedoch wendet das Gericht in diesem Fall das in § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG SH verankerte Einstimmigkeitserfordernis analog an. Diese Norm schützt die Vorstandsmitglieder, weil sie kraft Amtes die Hauptlast der Personalratsarbeit tragen und daher bei der Freistellung vorrangig zu berücksichtigen sind. Obwohl der Fall formal nicht unter die gesetzliche Auswahlentscheidung fällt – da genügend Freistellungen vorhanden waren –, erkennt das Gericht eine planwidrige Regelungslücke: Der Gesetzgeber habe schlicht nicht bedacht, dass ein Personalrat freiwillig verfügbaren Freistellungsraum reduzieren könnte, indem er einzelnen Vorstandsmitgliedern die Freistellung entzieht. Der Schutzzweck der Norm greift aber gerade auch dann ein, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied gezielt benachteiligt werden soll.

Entzug der Freistellung darf keine Sanktion sein

Die Entscheidung stärkt die Stellung von Personalrats-Vorstandsmitgliedern. Ein Entzug der Freistellung ist nur zulässig, wenn das einstimmig erfolgt. Das gilt selbst dann, wenn ausreichend Freistellungen vorhanden sind. Damit verhindert das Gericht Mehrheitsentscheidungen zulasten einzelner Vorstandsmitglieder und schützt die Unabhängigkeit personalvertretungsrechtlicher Mandatsträger.

© bund-verlag.de (fk)

Quelle

VG Schleswig (29.09.2025)
Aktenzeichen 19 A 16/25
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