Entlassung

Fahren unter Cannabis-Einfluss beendet Polizeilaufbahn

22. Januar 2025
Dollarphotoclub_46180435 Polizei Überwachung Sicherheit Kontrolle
Quelle: Picture-Factory_Dollarphotoclub

Tritt ein Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Probe seinen Dienst unter Einfluss von Cannabis an und erfährt die Behörde, dass er schon vor der Teillegalisierung gegen das BtMG verstoßen hat, rechtfertigt dies seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - so das VG Aachen.

Darum geht es

Doe Kreispolizeibehörde Heinsberg warf einem Polizeikommissar auf Probe vor, im Mai 2024 unter dem Einfluss von Cannabis mit seinem Pkw zum abendlichen Dienst angetreten zu sein. Weitere Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass er bereits vor der Teillegalisierung Cannabis konsumiert und damit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe. Daraufhin verfügte die Behörde die Entlassung des Polizeikommissars aus seinem Beamtenverhältnis auf Probe.

Das sagt das Gericht

Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat die Entlassungsverfügung als rechtmäßig bestätigt und den Eilantrag des Beamten abgelehnt. Zur Begründung führt das VG Aachen in seiner Pressemitteilung aus:

  • Es ist allen Bediensteten und Beschäftigten der Polizei untersagt, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln den Dienst anzutreten. Das gilt in besonderem Maße für Polizeivollzugsbeamte, die im Dienst Waffen und Dienstfahrzeuge führen.
  • Gegen dieses Nüchternheitsgebot hat der Polizeikommissar verstoßen und überdies Bußgeldvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes verletzt.
  • Das Verhalten des Beamten ist mit dem Berufsbild eines Polizeikommissars nicht vereinbar und begründet durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Es besteht zudem die Gefahr des Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenausführung der Polizei.
  • Die Annahme der Kreispolizeibehörde, dass der Polizeikommissar sich in der Probezeit nicht bewährt hat und deswegen entlassen werden kann, ist daher aus Sicht des VG Aachen rechtlich nicht zu beanstanden. 

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Aachen (16.12.2024)
Aktenzeichen 1 L 884/24
VG Aachen, Pressemitteilung vom 16.12.2024
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