Stellenbesetzung

Fehlzeiten sind nur Indiz für gesundheitliche Eignung

05. August 2025
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten eines Beamten in der Vergangenheit können ein Indiz für die fehlende gesundheitliche Eignung sein. Das allein reicht jedoch nicht aus, um eine negative Prognose im Rahmen einer Stellenbesetzung abzugeben.

Das war der Fall

In dem Konkurrentenstreit geht es um eine Stellenbesetzung, die der unterlegene Stellenbewerber beanstandet hat. Er verlangte die gerichtliche Untersagung der Dienstpostenbesetzung mit einem anderen Bewerber, bis über seine Bewerbung neu entschieden wurde. Er hatte beanstandet, dass seine Ablehnung seitens des Dienstherrn allein auf seinen krankheitsbedingten Fehlzeiten der vergangenen fünf Jahre fußte und sich daraus die Prognose ergeben hatte, dass er vermutlich auch in Zukunft häufiger und für längere Zeit erkranken würde und damit gesundheitlich für die Übertragung des angestrebten Beförderungsamts zumindest derzeit nicht geeignet wäre.

Das sagt das Gericht

Der Dienstherr hätte im Rahmen der Dienstpostenvergabe die gesundheitliche Eignung nicht ausschließlich anhand der Anzahl vergangener Krankheitstage beurteilen dürfen, sondern hätte eine amtsärztliche Untersuchung zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung anordnen oder dem abgelehnten Bewerber die Gelegenheit geben müssen, selbst ein ärztliches Gutachten vorzulegen.

Der Dienstherr muss begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten aktiv ausräumen und weitere Feststellungen treffen, um mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Anforderungen des zu vergebenden Dienstpostens aufzuklären. Erforderlich ist demnach die auf eine hinreichend fundierte Tatsachenbasis im Einzelfall gestützte Prognose der künftigen gesundheitlichen Entwicklung. Diese Beurteilung erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die grundsätzlich nur ein Arzt verfügt

Diesen Anforderungen wurde die beanstandete Auswahlentscheidung nicht gerecht. Sie stützte sich allein auf die Gesamtdauer der Fehlzeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren. Die jeweiligen Gründe für die einzelnen Ausfallzeiten waren ihr im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht bekannt. Das genügt nicht für die Feststellung oder Widerlegung der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

OVG Berlin-Brandenburg (15.07.2025)
Aktenzeichen 10 S 12/25

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