Rechtsstellung

Freistellung für die Personalratsarbeit

21. September 2022
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Das Personalratsamt ist unentgeltlich als Ehrenamt zu führen. Die Personalratsmitglieder dürfen aber auch keine Nachteile durch die Amtsausübung erleiden. Was heißt das genau? Martin Bretzler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, klärt auf in Ausgabe 9/2022 von »Der Personalrat«!

Jedes Personalratsmitglied ist von der Verpflichtung zur Arbeit freizustellen, um seine Pflichten und Aufgaben aus dem Ehrenamt zu erfüllen. Im BPersVG ist dies in § 51 normiert, der der alten Regelung in § 46 Abs. 2 BPersVG a. F. entspricht.

Auch nach dem neuen BPersVG bleibt es dabei, dass das Personalratsamt unentgeltlich als Ehrenamt zu führen ist, ohne dass die Personalratsmitglieder deswegen Nachteile in Kauf nehmen müssen.

Vor diesem Hintergrund ist Folgendes geregelt:

  • Die Versäumnis von Arbeitszeit zur Ausübung des Personalratsamts darf keine Minderung der Dienstbezüge bzw. des Arbeitsentgelts zur Folge haben (§ 51 Satz 1 BPersVG)
  • Müssen Personalratsmitglieder Personalratsaufgaben außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, also in ihrer Freizeit, erfüllen, steht ihnen eine entsprechende Dienstbefreiung zu (§ 51 Satz 2 BPersVG).

§ 51 BPersvG stellt damit eine besondere Ausprägung des in § 10 BPersVG enthaltenen Grundsatzes des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots dar.

Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass

§ 51 Satz 1 BetrVG regelt die vorübergehende Arbeitsbefreiung aus einem konkreten Anlass; nicht umfasst sind darin die in § 52 und § 53 BPersVG nominierten generellen Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit.

§ 51 Satz 1 BPersVG berechtigt die Personalratsmitglieder, Arbeitszeit zu versäumen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben als Personalratsmitglied erforderlich ist.

Personalratstätigkeit

Das Personalratsmitglied muss sich also mit Angelegenheiten befassen, die zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben als Personalrat gehören (BVerwG 21. 7. 1982 – 6 P 30.79). Dazu gehören etwa die Teilnahme an der Personalratssitzung, an Personalversammlungen und an Besprechungen und Verhandlungen mit der Dienststellenleitung; außerdem das Abhalten von Sprechstunden, die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden der Kollegen:innen sowie die Überprüfung und die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen. Ebenso gehört dazu im Rahmen des § 2 Abs. 1 BPersVG die Besprechung mit Gewerkschaftsbeauftragten oder auch die Besprechung mit Sachverständigen oder Rechtsanwälten des Personalrats.

Erforderlichkeit

Zusätzlich muss die Arbeitszeitversäumnis zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Personalratstätigkeit im Ergebnis erforderlich sein.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Martin Bretzler finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 9/2022.

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