Fristlose Kündigung für gefälschten Genesenennachweis

Während der Hochphase der Pandemie galten für viele Betriebe und Dienststellen strikte Regelungen. Die Maskenpflicht gilt vielfach – auf betrieblicher Ebene - immer noch. Lange Zeit mussten Beschäftigte einen Impfpass oder Genesenen Ausweis vorlegen, um die Arbeitsstätte betreten zu dürfen. Nicht wenige haben sich den Maßnahmen verweigert.
Das war der Fall
Ein Justizbeschäftigter hatte einen gefälschten Nachweis für seinen Genesenenstatus vorgelegt, um Zugang zum Gerichtsgebäude zu erhalten. Gemäß § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) war zu dem Zeitpunkt nach der 3-G-Regel entweder ein Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder ein tagesaktueller Test erforderlich. Das Land Berlin als Arbeitgeber kündigte dem Betroffenen.
Das sagt das Gericht
Diese Kündigung hält das Gericht für wirksam. Es ginge bei den Nachweispflichten um den Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht - und diesem komme eine erhebliche Bedeutung zu. Die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser Nachweispflichten eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sein keine vorherige Abmahnung erforderlich.
Was folgt bei anderen Weigerungen gegen Corona-Maßnahmen?
- Das Arbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung einer Beschäftigten wegen eines gefälschten Impfpasses für zulässig erachtet (ArbG Köln 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21).
- Eine fristlose Kündigung wegen Nichttragens einer Maske nach erfolgloser Abmahnung hielt das ArbG Köln für zulässig (ArbG Köln - 17.06.2021 - 12 Ca 450/21)
- Nur mit einer Freistellung muss hingegen rechnen, wer sich als Beschäftigte:r im Pflege- und Gesundheitssektor nicht impfen lassen will, darüber aber nicht weiter täuscht, entschied das ArbG Gießen (12.04.2022, - 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22).
Das muss der Betrieb- oder Personalrat wissen
Inzwischen ist die gesetzliche 3-G-Regelung für Arbeitsplätze wieder entfallen. Der Arbeitgeber ist nunmehr nach allgemeinen Arbeitsschutzregeln (§ 5 ArbSchG) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb vorzunehmen.
Der Arbeitgeber hat hiernach die Notwendigkeit der Beibehaltung der Maskenpflicht in seinem Betrieb, die Notwendigkeit zum Home-Office sowie die Notwendigkeit eines wöchentlichen Testangebots eventuell weiterhin zu prüfen. Und weiterhin gilt eine allgemeine Rücksichtnahmepflicht der Beschäftigten.
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Quelle
Aktenzeichen 58 Ca 12302/21