Gesundheitliche Eignung entfällt bei Stoffwechselstörung
Das war der Fall
Im Verfahren ging es um die Frage, ob die weitere Teilnahme am Einstellungsverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei möglich ist, nachdem die Bewerberin mit Verweis auf gesundheitliche Gründe abgelehnt worden war. Bei der Bewerberin besteht ein milder MCAD-Defekt (Mittelkettige-Acyl-CoA-Dehydrogenase-Defekt), eine angeborene Störung im Abbau von mittelkettigen Fettsäuren. Um eine Stoffwechselentgleisung (mit schweren Gesundheitsschäden oder dem Tod als Folge) zu vermeiden, darf die Nahrungsaufnahme nicht länger als zwölf Stunden unterbrochen sein.
Die Ablehnung der Bewerberin erfolgte unter anderem mit der Begründung, dass selbst beim Auftreten bedrohlicher Situationen bei erhöhter körperlicher Belastung erst nach mehr als zwölf Stunden die gesundheitliche Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht gegeben sei. Vor allem im Rahmen der Bereitschaftspolizei, aber auch in Notstands- und Verteidigungslagen, seien Einsätze mit entsprechend langen Zeiträumen ohne die Möglichkeit der Nahrungszufuhr nicht auszuschließen.
Das sagt das Gericht
Die ständige Rechtsprechung verlange, dass bei der Bestimmung der besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst »das Postulat der umfassenden Verwendbarkeit der Polizeibeamten zu berücksichtigen ist«: Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung verwendbar sein.
Daher werden bei der Beurteilung der Eignung sämtliche denkbare Einsatzszenarien und die sich daraus ergebenden besonderen gesundheitlichen Anforderungen beachtet, nicht nur die häufigsten. Das betrifft insbesondere die physischen und psychischen Belastungen infolge u.a. des Einsatzes im Außendienst, der Tätigkeit im Wechselschichtdienst, der Mehrarbeit aufgrund zwingender dienstlicher Erfordernisse, der Verwendung bei geschlossenen Einsätzen, z. B. bei gewalttätigen Demonstrationen oder Fußballspielen und von mehrtägigen geschlossenen Einsätzen mit einer Einsatzhundertschaft bei auswärtiger Unterbringung und Verpflegung.
Im ablehnenden Beschluss führt der Antragsgegner zahlreiche denkbare Szenarien auf, die für die Bewerberin eine krankheitsbedingt erhöhte Gesundheitsgefahr mit sich bringen könnten.
Speziell die fehlende Zufuhr an Nahrung (innerhalb von zwölf Stunden) wird thematisiert, die bei gesunden Polizisten keine schädlichen Auswirkungen hat. Im Gegensatz dazu könne es bei der Antragstellerin auf Grund ihres Enzym-Defektes zu gravierenden gesundheitlichen Folgen führen.
Bei der Beurteilung der Risiken kommt den polizeiärztlichen Stellungnahmen besonderes Gewicht zu. Ein Infragestellen der Szenarien seitens der abgelehnten Bewerberin, ohne diese zu widerlegen, genügt nicht.
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Quelle
Aktenzeichen 10 S 26/25