Gleichstellung ist Frauensache

In dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern war der männliche Beschwerdeführer der Ansicht, aufgrund der Ausgestaltung der Vorschrift nicht berechtigt zu sein, als Gleichstellungsbeauftragter zu kandidieren oder diesen zu wählen. Nur Frauen seien aktiv und passiv wahlberechtigt, was gegen das Verbot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Landesverfassung – LV – verstoße. Die Vorschrift sei eine geschlechtsbezogene Benachteiligung.
Gleichheitssatz nicht verletzt
Nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern verstößt die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte nicht gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 LV, weil sie durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert ist. Ziel der Vorschrift ist es ausschließlich, strukturell bedingte Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen. Das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG berechtigt den Gesetzgeber, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen. Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt, um Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und Nachteile zu beseitigen, kann der Gesetzgeber – im Rahmen des Verfassungsrechtes – selbst festlegen. Bei der Überprüfung der angegriffenen Vorschrift untersucht das Landesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat. Das war vorliegend nicht der Fall.
Regelung auf dem Prüfstand
Den Gesetzgeber treffe allerdings eine Beobachtungspflicht: Ändern sich die tatsächlichen Umstände, muss er die angegriffene Regelung gegebenenfalls später ändern.
Quelle
Aktenzeichen LVerfG 7/16