Disziplinarrecht

Herabwürdigende Aussagen sind ein Dienstvergehen

15. Oktober 2025
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Quelle: © Andre Bonn / Foto Dollar Club

Ein Professor, der für die Aus- und Fortbildung von Personal des Bundesnachrichtendienstes (BND) eingesetzt ist und deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Wurzeln als »Türken mit einem deutschen Pass« bezeichnet, verstößt gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt.

Der Kläger ist Professor mit Beamtenstatus im Geschäftsbereich des BND und unterrichtet Anwärter+innen und Beamtinnen und Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes an der Hochschule des Bundes. In seinem 2021 veröffentlichten Buch »Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen« bezeichnete er deutsche Staatsangehörige mit türkischen Wurzeln als »Türken mit einem deutschen Pass«.

Daraufhin leitete der BND im Oktober 2022 ein Disziplinarverfahren ein und erließ im Mai 2024 eine Disziplinarverfügung, die eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 24 Monaten enthielt. Der Kläger habe zwar nicht die Verfassungstreuepflicht verletzt, mit dem propagierten ethnisch-kulturellen Volksbegriff aber gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen.

Mit der gewählten Differenzierung führe er eine Kategorie ein, die das Grundgesetz bewusst nicht enthalte und die zu einer Abstufung der deutschen Staatsangehörigen führe. Das Widerspruchsverfahren des Klägers gegen die Disziplinarverfügung blieb erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die gegen die Disziplinarmaßnahme gerichtete Klage abgewiesen. Es liege in den beanstandeten Ausführungen des Klägers zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff keine Verletzung der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht. Denn diese sind ausschließlich sozialwissenschaftlich-deskriptiv, ihnen kann nicht die Forderung nach einer rechtlichen Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger entnommen werden.

Die Professor habe jedoch seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verletzt, seine Ausführungen sind nicht von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt. Er darf in seiner Funktion als Ausbilder künftiger BND-Mitarbeiter durch sein Verhalten das für die Ausübung der Dienstpflichten erforderliche Vertrauen nicht beeinträchtigen.

Mit den Ausführungen, dass es sich bei deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Wurzeln teilweise (wie bei Özil, Gündogan oder Can) um »Türken mit einem deutschen Pass« handele, die als Patrioten für ihre Heimat Türkei einstünden, nimmt der Kläger laut BVerwG eine bewertende Abstufung deutscher Staatsangehöriger vor.

Mit seinen Ausführungen, dass deren Heimat nicht Deutschland sei und sie in ihrem Herzen zuvörderst Türken bleiben, weshalb sie sich patriotisch nicht zu Deutschland bekennen könnten, beeinträchtige der Kläger das Vertrauen seines Dienstherrn und der Studenten insoweit, dass er seinem dienstlichen Auftrag und der damit verbundenen Vorbildfunktion nicht mehr gerecht werde.

Die Disziplinarverfügung des BND war daher nicht zu beanstanden.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (09.10.2025)
Aktenzeichen BVerwG 2 A 6.24
Pressemitteilung vom 9.10.2025
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