Hinweis auf Ermittlungsverfahren darf ins Arbeitszeugnis
Das war der Fall
Gegen einen Sozialarbeiter im Jugendamt, der u.a. für Kinderschutzmaßnahmen zuständig war, wurde wegen des Verdachts, kinderpornographisches Material zu besitzen, ermittelt. Unter anderem durchsuchte die Kriminalpolizei sein Dienstzimmer und beschlagnahmte das Diensthandy. Im Polizeibericht wurde empfohlen, dem Kläger jeglichen Zugriff auf Kinder und Jugendliche zu verweigern.
Der kommunale Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter während des noch laufenden Ermittlungsverfahrens. Im Arbeitszeugnis vermerkte die Stadt das Ermittlungsverfahren und den Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie.
Der Sozialarbeiter verlangte die Streichung dieser Aussagen in seinem Arbeitszeugnis, da es sich nur um einen Verdacht handele und das Zeugnis ihm bei der Suche nach einer neuen Stelle schade.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht Siegburg teilte diese Auffassung nicht: Arbeitszeugnisse müssten zwar wohlwollend formuliert sein, weswegen ein noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren wegen der Unschuldsvermutung grundsätzlich nicht ins Zeugnis gehöre.
In strengen Ausnahmefällen – wie etwa beim Schutz von Kindern – bestehe allerdings die Pflicht des Arbeitgebers, ein Ermittlungsverfahren im Zeugnis zu erwähnen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen gehe vor, zumal der Kläger im Prozess den Besitz der kinderpornographischen Fotos auf dem Diensthandy nicht bestritten habe. Nur dann entspreche das Zeugnis dem Gebot der Zeugniswahrheit.
Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden.
Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 6.2.2025
Lesetipp:
Däubler/Deinert/Zwanziger (Hrsg.): KSchR: Kündigungsschutzrecht – Kommentar für die Praxis
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 5 Ca 1465/24