Kündigung

Hinweis auf Ermittlungsverfahren darf ins Arbeitszeugnis

18. Februar 2025
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Quelle: © FM2 / Foto Dollar Club

Auch wenn in Deutschland die Unschuldsvermutung gilt: Dass eine Entlassung wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens zum Besitz von Kinderpornografie erfolgt ist, darf im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.

Das war der Fall

Gegen einen Sozialarbeiter im Jugendamt, der u.a. für Kinderschutzmaßnahmen zuständig war, wurde wegen des Verdachts, kinderpornographisches Material zu besitzen, ermittelt. Unter anderem durchsuchte die Kriminalpolizei sein Dienstzimmer und beschlagnahmte das Diensthandy. Im Polizeibericht wurde empfohlen, dem Kläger jeglichen Zugriff auf Kinder und Jugendliche zu verweigern.

Der kommunale Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter während des noch laufenden Ermittlungsverfahrens. Im Arbeitszeugnis vermerkte die Stadt das Ermittlungsverfahren und den Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie.

Der Sozialarbeiter verlangte die Streichung dieser Aussagen in seinem Arbeitszeugnis, da es sich nur um einen Verdacht handele und das Zeugnis ihm bei der Suche nach einer neuen Stelle schade.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht Siegburg teilte diese Auffassung nicht: Arbeitszeugnisse müssten zwar wohlwollend formuliert sein, weswegen ein noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren wegen der Unschuldsvermutung grundsätzlich nicht ins Zeugnis gehöre.

In strengen Ausnahmefällen – wie etwa beim Schutz von Kindern – bestehe allerdings die Pflicht des Arbeitgebers, ein Ermittlungsverfahren im Zeugnis zu erwähnen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen gehe vor, zumal der Kläger im Prozess den Besitz der kinderpornographischen Fotos auf dem Diensthandy nicht bestritten habe. Nur dann entspreche das Zeugnis dem Gebot der Zeugniswahrheit.

Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden.

Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 6.2.2025

Lesetipp:

Däubler/Deinert/Zwanziger (Hrsg.): KSchR: Kündigungsschutzrecht – Kommentar für die Praxis

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

ArbG Siegburg (23.01.2025)
Aktenzeichen 5 Ca 1465/24
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