Kein Betriebsrat bei Lieferando
Das war der Fall
Lieferando, ein Anbieter für plattformbasierte Dienstleistungen (Bestell-App für Speisen), ist untergliedert in den Unternehmenssitz mit Personalbereich sowie in bundesweit eingerichtete sog. Hub-Cities (Hauptumschlagbasen) und sog. Remote-Cities (Liefergebiete). In den Remote-Cities beschäftigt das Unternehmen ausschließlich Auslieferungsfahrer, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren. In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities wie in Braunschweig, Kiel und Bremen je ein Betriebsrat gewählt.
Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten und die Auffassung vertreten, diese seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam. Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte haben die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile iSd. BetrVG.
Das sagt das Gericht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Begründung: Für die Wahl von Betriebsräten ist es nach § 1 BetrVG erforderlich, dass diese in Betrieben gewählt werden. Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile. Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben gelten auch, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen digital mit Hilfe einer App gesteuert werden.
Die LAGe seien zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweiligen Remote-Cities nicht als betriebsratsfähige Organisationseinheiten anzusehen seien. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan reicht nicht. Den Remote-Cities fehle es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, welches nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft entstehe.
Hinweis: Wegen verfahrensrechtlicher Besonderheiten hat das BAG nicht in allen Verfahren eine endgültige Entscheidung getroffen. Insoweit sind die Verfahren an das jeweilige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.
Weitere Verfahren:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026, Az.: 7 ABR 26/24.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2024, Az.: 6 TaBV 20/23
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026, Az.: 7 ABR 40/24.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 21. November 2024, Az.: 3 TaBV 1/24
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 7 ABR 23/24
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.1.2026