Kein Eilverfahren bei aussichtsloser Bewerbung

Seit fünf Jahren ist die Stelle des Präsidenten des Landessozialgericht unbesetzt, zuletzt bewarben sich noch vier Interessenten darauf. Im Rahmen des Besetzungsverfahrens wählte das Hessische Ministerium der Justiz einen Bewerber aus. Gegen diese Auswahlentscheidung hat eine unterlegene Mitbewerberin vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt. Die Mitbewerberin bekleidet ein Richteramt mit der Besoldungsstufe R3. Der vom Ministerium ausgewählte Bewerber befindet sich in einem Beamtenverhältnis mit der Besoldungsstufe B6.
Einstellungschancen müssen realistisch sein
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die vom Hessischen Ministerium der Justiz getroffene Auswahlentscheidung im Ergebnis bestätigt. Ein im Eilverfahren zu sicherndes Recht der Antragstellerin wäre nur dann anzunehmen, wenn durch die getroffene Auswahlentscheidung ihr sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sei und ihre Auswahl möglich erscheine. Nur dann könnte ihr Begehren, die Stelle vorläufig nicht mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzen, Erfolg haben.
Ergebnis des Leistungsvergleichs ist relevant
Dies hat die Kammer im Ergebnis aber nicht angenommen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine erneute Entscheidung über eine Bewerbung dann nicht beansprucht werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs die Auswahl des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen erscheint. In diesem Zusammenhang führt die Kammer aus, dass die Berufung des ausgewählten Bewerbers, der sich aus einem höheren Statusamt heraus, nämlich B6, um die zu vergebende Präsidentenstelle am Hessischen Landessozialgericht beworben hat, bei Betrachtung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden sei und die Antragstellerin, die sich aus einem niedrigeren Statusamt, nämlich Richteramt mit der Besoldungsstufe R3, beworben hat, bei „realistischer“ Betrachtungsweise angesichts der rechtmäßigen Beurteilung des Ausgewählten und des hinzutretende Statusvorteils nicht erfolgreich sein kann.
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Quelle
Aktenzeichen 9 L 6776/17.F