Urlaub

Kein Hinweis auf Verfall des Urlaubs für Lehrkräfte

17. Juni 2022
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Quelle: pixabay

Urlaubsansprüche verfallen grundsätzlich nach 15 Monaten. Das jedoch nur, wenn der Arbeitgeber zuvor auf den drohenden Verfall hinweist. Bei verbeamteten Lehrern gilt diese Hinweispflicht für den Dienstherrn aber nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Das war der Fall

Eine verbeamtete Lehrerin ging zum 31.7.2019 in den Ruhestand. Sie forderte von ihrem Dienstherrn deshalb die Abgeltung ihres Urlaubs aus dem Jahr 2017, den sie krankheitsbedingt nicht hatte nehmen können. Die zuständige Bezirksregierung lehnte das ab, weil der Urlaubsanspruch am 31.3.2019 verfallen war. Die Lehrerin klagte hiergegen vor dem Verwaltungsgericht. Sie begründete ihre Klage damit, dass ein Verfall des Urlaubsanspruchs nicht eintrete, wenn der Arbeitgeber hierauf nicht hingewiesen habe.

Das sagt das Gericht

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten grundsätzlich auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hinweisen. Das gelte bei Lehrern jedoch nicht.

Verfall des Urlaubsanspruchs

Sinn und Zweck des Hinweises sei es, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen und einen Verfall des Anspruchs zu verhindern.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG verfällt der Urlaubsanspruch bei langer Krankheit des Arbeitnehmers 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch aber nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall hinweist. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der 15 Monate, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch die Abgeltung des Anspruchs verlangen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH können auch Beamte und Beamtinnen, die infolge einer langen Erkrankung lange keinen Urlaub mehr genommen haben und dann aus dem Dienst ausscheiden oder in Rente gehen, verlangen, dass ihr Urlaub wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgegolten wird. Voraussetzung ist natürlich, dass der Anspruch noch nicht verfallen ist.

Keine Hinweispflicht bei Lehrern

Nach dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verfällt der Anspruch von beamteten Lehrern aber auch ohne Hinweis des Dienstherrn. Der Zweck der Hinweispflicht könne bei Lehrkräften laut Gericht von vorneherein nicht erreicht werden, weil der Urlaubsanspruch von Lehrern mit den Schulferien automatisch abgegolten sei. Lehrer können ihren Urlaub nur in den Ferien nehmen, außerhalb der unterrichtsfreien Zeit ist das nicht möglich. Sie müssen Urlaub auch nicht anzeigen oder genehmigen lassen. Durch die Ferien seien Lehrer daher automatisch in der Lage ihren Urlaub zu nehmen. Ein Hinweis auf den möglichen Verfall ginge in diesem Fall deshalb ins Leere.

Praxishinweis

Bei der Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen ist auch immer auf vertragliche Ausschlussfristen zu achten. Denn das BAG hat entschieden, dass die Abgeltungsansprüche im Zeitpunkt des Ausscheidens fällig werden und den vertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen unterliegen.

Clara Seckert, Ass. jur., Kaiserslautern.

Quelle

VG Gelsenkirchen (25.05.2022)
Aktenzeichen 1 K 4290/20
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