Sozialrecht

Kein Kurzarbeitergeld bei Fake-Arbeitsverhältnis

13. Februar 2026
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Quelle: weyo_Dollarphotoclub

Einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, wer von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen ist. Bei einem Scheinarbeitsverhältnis gibt es diesen Anspruch nicht, so das Hessische Landessozialgericht.

Das war der Fall

Ein in Mittelhessen ansässiger Reiseveranstalter beantragte wie schon für vorangegangene Zeiträume für den Monat September 2021 Kurzarbeitergeld für ihre einzige zur Sozialversicherung angemeldete Mitarbeiterin. Bei dieser Mitarbeiterin handelte es sich um eine der beiden Mitgesellschafterinnen der GmbH. Sie war seit März 2020 in dieser Position mit einem Bruttomonatsentgelt von 5.000 Euro plus Dienstwagen. 

Anders als zuvor lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag ab. Das Unternehmen argumentierte mit einem vollstädnigen Arbeitsausfall aufgrund der Folgewirkungen der Corona-Pandemie für die Branche.

Das sagt das Gericht

Das Sozialgericht (SG) Gießen hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben und die Bundesagentur für Arbeit verurteilt, der Klägerin Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 zu gewähren.

Das hielt vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) im nachfolgenden Berufungsverfahren nicht stand. Zwar liege ein Geschäftsführeranstellungsvertrag vor. Die Darmstädter Richter waren jedoch von einem Scheinarbeitsverhältnis überzeugt. Dies solle die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld schaffen.

Gericht geht von vorgespiegelten Tatsachen aus

Zu dieser Einschätzung kam das Gericht beim Blick in die Bücher der Firma: Bereits zu Beginn der Corona-Pandemie wurden demnach nur minimale Umsätze erzielt, die nicht ausgereicht hätten, um der Mitarbeiterin das vereinbarte Bruttojahresgehalt von 60.000 Euro zu zahlen und für die Kosten eines Dienstwagens aufzukommen. Um allein die Personalkosten tragen zu können, wäre ein Jahresumsatz von 500.000 Euro notwendig gewesen, auf den im Frühjahr 2020 jedoch keinerlei realistische Aussicht bestanden hatte, so das LSG. 

Ebenfalls für ein Scheinarbeitsverhältnis sprach, dass die Mitarbeiterin das eigentlich zum 1. März 2020 beginnende Arbeitsverhältnis nachweislich erst zum Januar 2022 angetreten hatte. Dass die Mitarbeiterin von der Klägerin erst am 24. März 2020 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei und sie die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterin für März 2020 ebenso wie deren Gehälter für die Monate März bis Mai 2020 erst gezahlt habe, nachdem die Bundesagentur der Klägerin erstmals Kurzarbeitergeld bewilligt hatte, spreche ebenfalls dafür, dass das Arbeitsverhältnis nur im Hinblick auf die in Aussicht genommenen Kurzarbeitergeldzahlungen eingegangen wurde.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

Hessisches LSG (21.11.2025)
Aktenzeichen L 7 AL 5/23
Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.1.2026
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