Corona-Quarantäne

Keine Nachgewährung von Urlaub ohne Krankenschein

26. Juli 2021
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Beschäftigte, die sich aufgrund behördlicher Anordnung in eine Quarantäne im Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion begeben mussten, haben keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen. Das hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden.

Eine Arbeitnehmerin hatte für den Zeitraum vom 30. November bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub gewährt bekommen. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sie sich vom 27. November bis zum 7. Dezember 2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage vom Arbeitgeber die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen.

Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lagen laut ArbG Bonn nicht vor. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin hat ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen weswegen diese Anrechnungsregelung hier nicht zum Tragen kommt. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliegt alleine dem behandelnden Arzt, den die Beschäftigte für eine Krankschreibung während der Quarantäne konsultieren musste, damit die sich mit der Quarantäne überschneidenden Urlaubstage nicht verfallen.

Keine Regelungslücke zu entdecken

Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheidet aus. Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit, so das ArbG Bonn.

Lesetipp: Mehr spannende Informationen rund um Corona und Quarantäne lesen Sie in dem Beitrag »Entschädigung wegen Pandemie« von Bernd Spengler und Markus Ettlinger in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2021 ab Seite 21.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

ArbG Bonn (07.07.2021)
Aktenzeichen 2 Ca 504/21
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