Charakterliche Eignung

Kein Platz für Rassismus und Frauenfeindlichkeit im Beamtenverhältnis

13. März 2025
Dollarphotoclub_46180435 Polizei Überwachung Sicherheit Kontrolle
Quelle: Picture-Factory_Dollarphotoclub

Wer sich rassistisch und frauenfeindlich äußert, muss damit rechnen, aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entfernt zu werden. Entsprechendes Fehlverhalten weckt Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamtenanwärters, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen zeigt.

Das war der Fall

Ein Kommissaranwärter hatte nach überstimmenden Aussagen von Dozenten und Kommilitonen während des Studiums an der Hochschule der Polizei NRW durch herablassendes Verhalten gegenüber Frauen und rassistische Äußerungen auf sich aufmerksam gemacht und un.a. Begriffe wie »Scheiß-Ausländer« verwendet. 

Daraufhin wurde er seitens des Polizeipräsidiums Aachen aus dem Beamtenverhältnis aufr Widerruf enfernt, und ihm wurde die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes untersagt.

Das VG Aachen hat diese Entscheidung bestätigt.

Das sagt das Gericht

Die Bewertung des Polizeipräsidiums, dass sich der Anwärter frauenfeindlich und ausländerfeindlich verhalten und geäußert hat, und dies einen die Entlassung rechtfertigenden charakterlichen Mangel darstelle, sei nicht zu beanstanden.

Auch bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst ist ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander unabdingbar, vor allem unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit, so das VG Aachen. 

Der Dienstherr dürfe erwarten, dass Polizisten stets deeskalierend und besonnen auftreten und sich auch im innerdienstlichen Bereich weder frauenverachtend noch fremdenfeindlich oder rassistisch äußern.

Das Gericht hatte die Berufung gegen das Urteil zugelassen. 

Quelle

Pressmitteilung des VG Aachen vom 6.3.2025

© bund-verlag.de (mst)

Mehr zur charakterlichen Eignung erfahren Sie im Beitrag
»Rechtsextreme bei der Polizei« von Dr. Maximilian Baßlsperger in »Der Personalrat 12/2020«, ab Seite 35

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Quelle

VG Aachen (26.02.2025)
Aktenzeichen 1 K 796/22
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