Beschlussverfahren

Kein Schadensersatz für Personalrat bei überlanger Verfahrensdauer

01. November 2023
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34 Monate bis zum Abschluss eines Beschlussverfahrens – das war dem Personalrat zu lang. Doch mit seinem Antrag auf Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer und einer Entschädigung in Geld war er vor dem OVG Niedersachsen nicht erfolgreich.

Der klagende Personalrat begehrte die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens. In dem zugrundeliegenden Beschlussverfahren stritt der Personalrat mit der Dienststelle über die Frage, ob die von ihm in einem Mitbestimmungsverfahren vorgetragenen Zustimmungsverweigerungsgründe unbeachtlich waren. Hierauf hatte sich die Dienststelle berufen und daraufhin die mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme trotz Zustimmungsverweigerung des Personalrats umgesetzt. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren leitete der Personalrat am 9. September 2019 ein. Entschieden wurde das Verfahren – zugunsten des Personalrats – am 29. Juni 2022, also nach rund 34 Monaten.

Daraufhin beantragte der Personalrat in dem vorliegend besprochenen Verfahren die Feststellung, dass die Verfahrensdauer in dem vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unangemessen war.

Das sagt das Gericht

Das OVG Lüneburg hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Es hat zunächst ausgeführt, dass es grundsätzlich möglich sei, eine bloße Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG zu beantragen. Nach § 198 GVG kann eine Wiedergutmachung für eine unangemessene Verfahrensdauer insbesondere darin bestehen, dass das Gericht eine entsprechende Feststellung trifft. Es ist also nicht unbedingt erforderlich, dass auch ein materieller Schaden eingetreten ist.

Das OVG hat jedoch die Klagebefugnis des Personalrats nach § 42 Abs. 2 VwGO verneint. Danach ist es erforderlich, dass es dem Rechtssuchenden um die Verwirklichung eigener Rechte gehe. Dass ihm solche Rechte zustehen, müsse nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen. Zwar sei die Personalvertretung, so das OVG, in dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren »Partei« im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG gewesen. Personalvertretungen seien aber »sonstige öffentliche Stellen« im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG, die ausdrücklich von Ansprüchen nach § 198 Abs. 1 GVG ausgeschlossen seien. Auch die Rückausnahme des § 198 Abs. 6 Nr. 2 letzter Halbsatz GVG greife nicht ein. Danach können öffentliche Stellen Ansprüche nach § 198 GVG geltend machen, wenn sie als Kläger gegenüber dem Staat subjektive Rechte geltend machen. Der Personalrat hätte also im Ausgangsverfahren dem Staat wie ein außenstehender Dritter gegenübertreten müssen. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ging es aber lediglich um eine innerorganisatorische Streitigkeit zwischen Personalrat und Dienststelle.

Die Sache ist noch nicht endgültig entschieden. Da das OVG eine grundsätzliche Bedeutung bejaht hat, hat es die Revision zum BVerwG zugelassen.

Gunnar Herget, Rechtsanwalt, CNH Anwälte Essen.

Quelle

OVG Niedersachsen (03.08.2023)
Aktenzeichen 13 FEK 36/23
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