Datenschutz

Kein Schmerzensgeld für unerlaubte Namensnennung in Flyer

03. März 2025
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Die Veröffentlichung von Name und Adresse in einem Werbeflyer ohne Erlaubnis verstößt gegen die DSGVO. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO  besteht jedoch nur bei nachweisbarem Schaden. Der Datenschutzverstoß reicht für das Schmerzensgeld nicht aus. 

Das war der Fall 

Eine ehemalige Pflegebereichsleiterin klagte gegen ihren früheren Arbeitgeber, weil ihr Name und ihre dienstliche Telefonnummer nach ihrem Ausscheiden weiterhin in einem Werbeflyer standen. Der Flyer wurde unverändert neu gedruckt und an 78.500 Haushalte verteilt. Da sie inzwischen für ein anderes Seniorenheim arbeitete, befürchtete sie berufliche Nachteile.

Der frühere Arbeitgeber entschuldigte sich für das Versehen umgehend, doch die ehemalige Mitarbeiterin forderte von ihm 15.000 Euro Schmerzensgeld wegen Verstoß gegen die DSGVO.

Das Arbeitsgericht Koblenz sprach ihr 3.000 Euro zu, doch der Arbeitgeber legte Berufung ein.

Das sagt das Gericht 

Das LAG entschied zugunsten des Arbeitgebers und hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf. Zwar war es unzulässig, den Namen der ehemaligen Beschäftigten ohne ihre Zustimmung weiterhin in einem Werbeflyer zu verwenden – es lag somit ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe jedoch nur, wenn der Klägerin tatsächlich ein konkreter immaterieller Schaden entstanden sei.

Das Gericht argumentierte wie folgt: 

  • Eine bloße Verärgerung oder Unannehmlichkeit reiche nicht aus, um ein Schmerzensgeld zu rechtfertigen. Die Klägerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sie durch den Flyer tatsächlich psychisch belastet wurde oder eine ernsthafte Beeinträchtigung erlitt. Die Angst um ihren Arbeitsplatz sei unbegründet gewesen, da ihr neuer Arbeitgeber den Flyer leicht als veraltete Werbung hätte erkennen können.
  • Zudem sei die Veröffentlichung ihres Namens in einem seriösen Zusammenhang – als Ansprechpartnerin für eine Pflegeeinrichtung – keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Ihr guter Ruf oder ihre soziale Anerkennung seien dadurch nicht geschädigt worden.

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

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