Corona-Impfung

Kein Tätigkeitsverbot für Verwaltungsangestellte

14. Oktober 2022
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Quelle: wwwpixabay.com/de

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ermöglicht es, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ohne Impfnachweis die Ausübung ihrer Tätigkeit zu verbieten. Gegenüber einer Mitarbeiterin der Verwaltung ist ein solches Tätigkeitsverbot unangemessen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Das war der Fall

Die Leitung einer Klinik sprach gegenüber einer medizinisch-technischen Assistentin ein Tätigkeitsverbot aus, weil sie nicht gegen das Coronavirus geimpft war. Die Mitarbeiterin war ausschließlich in der Verwaltung tätig und hatte keinen unmittelbaren Kontakt zu Patienten. Sie ging deshalb vor Gericht gegen das Verbot vor.

Das sagt das Gericht

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Angestellten Recht. Das Tätigkeitsverbot sei in diesem Fall ungemessen, weil die Angestellte nicht mit vulnerablen Menschengruppen in direkten Kontakt komme. Das habe der Dienstherr nicht ausreichend berücksichtigt.

Interessenabwägung

Vor Ausspruch eines Tätigkeitsverbots müsse der Dienstherr eine Interessenabwägung zwischen dem Recht der Angestellten auf freie Berufsausübung und dem Recht der Patienten auf körperliche Unversehrtheit vornehmen und alle Umstände des Einzelfalls miteinbeziehen. Hierbei sei entscheidend, wo und wie die konkrete Tätigkeit ausgeübt werde. Arbeite die Mitarbeiterin an Orten, an denen ein Kontakt mit den schützenswerten vulnerablen Gruppen ausgeschlossen sei, müsse das bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt werden.

Ausschließliche Verwaltungstätigkeit

Das sei zum Beispiel der Fall, wenn die Angestellten in einem separaten Verwaltungstrakt oder nur im Homeoffice arbeiten würden. Die Mitarbeiterin der Klinik war allein mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt, sie kam nicht mit Patienten in Kontakt. Deshalb sei hier das Tätigkeitsverbot unangemessen gewesen.

Hinweis für die Praxis

Das Gericht hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht verfassungsgemäß ist. Tätigkeitsverbote auf dieser Grundlage können deshalb rechtmäßig sein. Das aber nur, wenn der konkrete Einzelfall auch das Verbot der Tätigkeit erfordert.

Clara Seckert, Ass. jur., Kaiserslautern.

Quelle

VG Düsseldorf (29.09.2022)
Aktenzeichen 24 L 1818/22
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