Urlaub

BAG: Kein Urlaubsanspruch für Zeiten von Sonderurlaub

22. März 2019
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Quelle: © Gordon Bussiek/ Foto Dollar Club

Nimmt ein Arbeitnehmer für Monate oder Jahre unbezahlten Sonderurlaub, entsteht ihm für diese Zeiten kein gesetzlicher Urlaubsanspruch. Mit diesem Urteil vollzieht das BAG eine Wende: Noch 2014 hatte das Gericht in solchen Fällen einen Urlaubsanspruch bejaht.

Darum geht es:

Die Arbeitnehmerin ist seit Juni 1991 bei einer Stadt in Brandenburg angestellt. Die Stadt gewährte ihr auf Antrag vom 1.9.2013 bis 31.8.2014 unbezahlten Sonderurlaub. Diesen verlängerte sie einvernehmlich mit ihrer Arbeitgeberin bis 31.8.2015.

Nach Ende ihres Sonderurlaubs verlangte die Arbeitnehmerin, ihr nachträglich den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren. Dies lehnte die Stadt ab.

Das Arbeitsgericht hat die Klage der Angestellten abgewiesen. In der Berufung verurteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) die Stadt, der Klägerin für 2014 Ersatzurlaub im Umfang von 20 Tagen zu gewähren (LAG Berlin-Brandenburg, 20.6.2017 - 11 Sa 2068/16). Dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun wieder aufgehoben.

Das sagt das BAG:

In der Revision hatte die beklagte Stadt vor dem BAG Erfolg: Der für Urlaubsfragen zuständige Neunte Senat des BAG entschied, dass die Klägerin hat für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat. Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs zählen für das Berechnen des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht mit, entschieden die Richter.

Berechnen des Urlaubs

Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche.

Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen. Dies soll für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährleisten.

BAG gibt frühere Rechtsprechung auf

Der Neunte Senat hat jetzt entschieden, diese Umrechnung in auch in Fällen des unbezahlten Sonderurlaubs vorzunehmen. An einem früheren Urteil aus dem Jahr 2014, wonach Arbeitnehmern auch für diese Zeiten gesetzlicher Urlaub zusteht, hält der Senat ausdrücklich nicht fest (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 11 ff., BAGE 148, 115).

Das gilt jetzt beim Sonderurlaub:

  • Vereinbart ein Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr ganz oder teilweise unbezahlten Sonderurlaub, setzen die Arbeitsvertragsparteien damit ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend aus. Das ist für das Berechnen der Urlaubsdauer zu berücksichtigen.
  • Hat ein Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr durchgehend unbezahlten Sonderurlaub, steht ihm daher mangels einer Arbeitspflicht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (19.03.2019)
Aktenzeichen 9 AZR 315/17
BAG, Pressemitteilung 15/19 vom 19.3.2019
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